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Wertminderung des Fahrzeugs nach einem Verkehrsunfall

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Sind Sie mit Ihrem Wagen in einen Auffahr- oder Wildunfall geraten, können die Schäden mitunter erheblich sein. Auch nach erfolgter Reparatur der erlittenen Schäden am Fahrzeug bleibt die Wertminderung beim Unfallwagen bestehen. Bei einem Weiterverkauf müssten Sie Einbußen erwarten, da Unfallautos generell einen geringeren Kauferlös erzielen können. Aus diesem Grunde können Sie die Wertminderung im Falle eines Unfalls gegenüber der Versicherung geltend machen. Wann dies möglich ist, erfahren Sie im Folgenden.

Inhalt dieses Ratgebers

  • Wertverlust nach Unfall – Die Wertminderung im Unfallgutachten
    • Wann können Sie die Wertminderung geltend machen?
      • Schaden fiktiv oder real abwickeln?
      • Blechschaden vs. Totalschaden
      • Neuwagen vs. Gebrauchtwagen
  • Wann zahlt die Versicherung den Ausgleich für eine Wertminderung?
    • Wie erfolgt die Berechnung der Wertminderung?
    • Weitere interessante Ratgeber:

Wertverlust nach Unfall – Die Wertminderung im Unfallgutachten

Merkantiler Minderwert: Wann können Sie die Wertminderung am Auto geltend machen?
Merkantiler Minderwert: Wann können Sie die Wertminderung am Auto geltend machen?

Im günstigsten Fall entstehen bei einem Verkehrsunfall nur kleinere Blech­schäden, die sich über Reparaturen wieder gut beheben lassen.

Doch auch schon kleinere Dellen und Karosserieschäden können den Wert des Kfz mindern.

Das bedeutet, dass der Halter, sollte er das Fahrzeug einmal wieder verkaufen wollen, mit einem geringeren Erlös zu rechnen hätte, denn: Ein Unfallauto darf nur mit entsprechendem Hinweis veräußert werden, um möglichen Regressansprüchen des Käufers und Betrugsvorwürfen zu entgehen. Der Unfallschaden begründet dann einen Minderwert beim Kfz. Die Wertminderung kann durch einen Sachverständigen im Gutachten festgehalten werden.

Was ist eine merkantile Wertminderung? Die Wertminderung nach einem Unfall hat vor allem finanzielle Auswirkungen im Falle des Wiederverkaufs. Dies wird auch mit dem Begriff “merkantiler Minderwert” (= kaufmännischer Schaden) beschrieben. Unerheblich bleibt bei der Geltendmachung, ob das Fahrzeug tatsächlich veräußert werden soll.

In einem Unfallgutachten werden daher nicht nur Angaben zu den Schäden, den zu erwartenden Reparaturkosten und Restwert erhoben, sondern auch zur Höhe der Wertminderung am Kfz. Im Zuge der Schadensregulierung kann der Besitzer des Unfallwagens sodann auch die Wertminderung in Rechnung stellen und so den potentiellen Verlust, auch wenn dieser erst später zum Tragen kommen würde, ausgleichen.

Wann können Sie die Wertminderung geltend machen?

Nicht jede Wertminderung können Sie der verantwortlichen Versicherung in Rechnung stellen. Es gelten bestimmte Voraussetzungen, um die durch Unfallschaden entstandene Wertminderung in Rechnung stellen zu können.

Schaden fiktiv oder real abwickeln?

Sie dürfen die Wertminderung am Fahrzeug nur dann geltend machen, wenn Sie an dem Fahrzeug tatsächlich auch die Reparaturen haben vornehmen lassen. Haben Sie hingegen den Schaden auf Basis der Gutachterrechnung fiktiv abgewickelt, haben Sie keinen Anspruch auf Ausgleich der Wertminderung nach dem Unfall.

Blechschaden vs. Totalschaden

Zwar kann jede noch so kleine Beule am Wagen eine Wertminderung im Falle des Wiederverkaufs bedeuten, aber: Nur wenn die Unfallschäden am Fahrzeug erheblich waren, kann ein finanzieller Ausgleich für die Wertminderung durch den Unfall verlangt werden.

Neuwagen vs. Gebrauchtwagen

Ebenso ist das Alter des Fahrzeugs maßgeblich, für dessen Schaden nach einem Unfall die Wertminderung geltend gemacht werden soll. Denn diese können Sie nur dann verlangen, wenn das Fahrzeug noch vergleichsweise neuwertig ist. Die Versicherungen handhaben die Einschätzung hier unterschiedlich und setzen Fahrzeugalter von bis zu 5 Jahren und maximal 100.000 gefahrene Kilometer an. Ein älterer Gebrauchtwagen mit Unfallschaden und einem Restwert von z. B. 1.000 Euro macht die Regulierung der Wertminderung eher unwahrscheinlich.

Wann zahlt die Versicherung den Ausgleich für eine Wertminderung?

Die Wertminderung kann auch bei nicht geplantem Verkauf geltend gemacht werden.
Die Wertminderung kann auch bei nicht geplantem Verkauf geltend gemacht werden.

Ob nun bei einem Unfall auf der Autobahn oder im dichten Stadtverkehr: Die Schadensregulierung nach einem Unfall läuft immer gleich ab. Nach dem Austausch der Versicherungsdaten der Unfallbeteiligten kann von der Versicherung des Unfallverursachers der Ausgleich der entstandenen Schäden verlangt werden.

Allerdings gibt es nicht selten einige Unstimmigkeiten hinsichtlich der Schuldfrage nach einem Unfall. Denn letztlich ist jedem bewusst, dass zwar die Versicherung den Großteil der Kosten übernimmt, doch damit stiegen auch die Versicherungskosten – aufgrund der Hochstufung.

Darüber hinaus bleibt der Unfallverursacher nicht selten auf den Reparaturkosten für die am eigenen Fahrzeug entstandenen Schäden sitzen. Damit kann er auch den Ausgleich der Wertminderung am Auto nach selbstverschuldetem Unfall nicht geltend machen.

Wie erfolgt die Berechnung der Wertminderung?

Es gibt zahllose Möglichkeiten, den merkantilen Minderwert eines Fahrzeugs zu berechnen. Eine einheitliche Formel, nach der alle die Wertminderung berechnen, existiert allerdings nicht. Jeder Versicherer und jeder Gutachter kann hier unterschiedliche Modelle heranziehen, auf deren Grundlage die mögliche Regulierung erfolgen kann:

  • Berechnung nach Sahm/Ruhkopf
  • Schweizer Formel
  • Hamburger Modell
  • Bremer Formel
  • Schweizer Formel
  • u. v. m.

Zugrundegelegt sind dabei stets die tatsächlichen Reparaturkosten des Fahrzeugs. Die Wertminderung ist dann entweder in Abhängigkeit zum Fahrzeugsalter oder zur Laufleistung gestellt und liegt zwischen 0 und 30 Prozent der Netto-Reparaturkosten.

Es gibt keine einheitliche Regelung, wie die durch einen Unfall entstandene Wertminderung berechnet werden kann. Ziehen Sie im Zweifel einen Rechtsanwalt zur Beratung hinzu.
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