Arbeitnehmer sollen staatlich versichert sein

Viele Menschen nutzen ihr privates Kfz, um zu ihrer Arbeitsstelle zu gelangen. Einmal morgens nicht ganz bei der Sache oder unaufmerksam im hektischen Feierabendverkehr – und schon kommt es zu einem Autounfall auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause. Gerade in Bezug auf Versicherungsleistungen ist dies eine besondere Konstellation, im Fachjargon wird vom „Wegeunfall“ gesprochen.
In diesem Ratgeber erhalten Sie eine bündige Zusammenfassung über zu derartigen Unfällen und welche Besonderheiten beim Wegeunfall zu beachten sind.
Inhalt dieses Ratgebers
Ein Unfall auf dem Arbeitsweg zählt als Arbeitsunfall
Die Klassifikation als Wegeunfall trifft jedoch nicht für jeden Arbeitsweg zu. Kam es zu einem Unfall, während ein persönlich motivierter Umweg getätigt wurde, dann kann der Versicherungsschutz durchaus erlöschen. Ausgenommen hiervon sind Fälle, in denen Betroffene ihre Kinder zur Kita oder Schule bringen oder sie von dort abholen möchten. Wann ein Unfall als Wegeunfall gilt und wann nicht, hängt stark von den individuellen Umständen des Unfalles ab und kann nicht pauschalisiert werden.
Wegeunfall – wer zahlt was?
Für einen Wegeunfall erbringen die Berufsgenossenschaft bzw. andere zuständige Träger verschiedenen Leistungen. Dazu können gehören:
- Verletztengeld
- Fahrtkosten zur Behandlung
- Übergangsgeld
- Medizinische Versorgung (Krankengymnastik etc.)
- Ersatz von Brillen und „Körperersatzstücken“

Um diese in Anspruch zu nehmen, müssen Betroffene den Wegeunfall beim Arbeitgeber melden. Der Arbeitgeber muss dann sowohl an den zuständigen Versicherer als auch die staatliche Arbeitsschutzbehörde über den Arbeitsunfall bzw. Wegeunfall informieren.
Je nach Unfallhergang steht auch die Frage im Raum, von wem nach einem Wegeunfall Schmerzensgeld gefordert werden könnte. Hier verhält es sich so, dass die Berufsgenossenschaft für einen Wegeunfall in der Regel kein Schmerzensgeld erbringt. Dafür sind andere Leistungen möglich – nach einem Wegeunfall kann die Berufsgenossenschaft zum Beispiel Verletztengeld oder Übergangsgeld erbringen.
War in den Unfall jedoch eine andere Person verwickelt, die auch nachweislich Schuld trägt, dann kann der betroffene Arbeitnehmer ein Schmerzensgeld von deren Haftpflichtversicherung verlangen. Denn deren Pflicht erlischt nicht dadurch, dass eine gesetzliche Unfallversicherung aktiviert wird. Entstand bei dem Wegeunfall ein Sachschaden, wird auch dieses nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung getragen. Welcher Versicherer welche Leistung zu erbringen hat, kann von Fall zu Fall variieren.
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