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Wegeunfall – der Unfall auf dem Weg zur Arbeit

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Arbeitnehmer sollen staatlich versichert sein

Was ist ein Wegeunfall?
Was ist ein Wegeunfall?

Viele Menschen nutzen ihr privates Kfz, um zu ihrer Arbeitsstelle zu gelangen. Einmal morgens nicht ganz bei der Sache oder unaufmerksam im hektischen Feierabendverkehr – und schon kommt es zu einem Autounfall auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause. Gerade in Bezug auf Versicherungsleistungen ist dies eine besondere Konstellation, im Fachjargon wird vom „Wegeunfall“ gesprochen.

In diesem Ratgeber erhalten Sie eine bündige Zusammenfassung über zu derartigen Unfällen und welche Besonderheiten beim Wegeunfall zu beachten sind.

Inhalt dieses Ratgebers

  • Arbeitnehmer sollen staatlich versichert sein
  • Ein Unfall auf dem Arbeitsweg zählt als Arbeitsunfall
  • Wegeunfall – wer zahlt was?
    • Weitere interessante Ratgeber:

Ein Unfall auf dem Arbeitsweg zählt als Arbeitsunfall

Mit einem Wegeunfall ist laut Definition solch ein Unfall gemeint, der sich auf dem direkten Weg zwischen der Wohnstätte und der Arbeits- oder Ausbildungsstätte ereignet. Somit ist der Wegeunfall ein Arbeitsunfall, für welchen die gesetzliche Unfallversicherung greift.

Die Klassifikation als Wegeunfall trifft jedoch nicht für jeden Arbeitsweg zu. Kam es zu einem Unfall, während ein persönlich motivierter Umweg getätigt wurde, dann kann der Versicherungsschutz durchaus erlöschen. Ausgenommen hiervon sind Fälle, in denen Betroffene ihre Kinder zur Kita oder Schule bringen oder sie von dort abholen möchten. Wann ein Unfall als Wegeunfall gilt und wann nicht, hängt stark von den individuellen Umständen des Unfalles ab und kann nicht pauschalisiert werden.

Wegeunfall – wer zahlt was?

Für einen Wegeunfall erbringen die Berufsgenossenschaft bzw. andere zuständige Träger verschiedenen Leistungen. Dazu können gehören:

  • Verletztengeld
  • Fahrtkosten zur Behandlung
  • Übergangsgeld
  • Medizinische Versorgung (Krankengymnastik etc.)
  • Ersatz von Brillen und „Körperersatzstücken“
Für einen Autounfall auf dem Arbeitsweg können verschiedene Versicherungsleistungen beansprucht werden.
Für einen Autounfall auf dem Arbeitsweg können verschiedene Versicherungsleistungen beansprucht werden.

Um diese in Anspruch zu nehmen, müssen Betroffene den Wegeunfall beim Arbeitgeber melden. Der Arbeitgeber muss dann sowohl an den zuständigen Versicherer als auch die staatliche Arbeitsschutzbehörde über den Arbeitsunfall bzw. Wegeunfall informieren.

Je nach Unfallhergang steht auch die Frage im Raum, von wem nach einem Wegeunfall Schmerzensgeld gefordert werden könnte. Hier verhält es sich so, dass die Berufsgenossenschaft für einen Wegeunfall in der Regel kein Schmerzensgeld erbringt. Dafür sind andere Leistungen möglich – nach einem Wegeunfall kann die Berufsgenossenschaft zum Beispiel Verletztengeld oder Übergangsgeld erbringen.

War in den Unfall jedoch eine andere Person verwickelt, die auch nachweislich Schuld trägt, dann kann der betroffene Arbeitnehmer ein Schmerzensgeld von deren Haftpflichtversicherung verlangen. Denn deren Pflicht erlischt nicht dadurch, dass eine gesetzliche Unfallversicherung aktiviert wird. Entstand bei dem Wegeunfall ein Sachschaden, wird auch dieses nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung getragen. Welcher Versicherer welche Leistung zu erbringen hat, kann von Fall zu Fall variieren.

Weiterhin gilt: War ein Arbeitskollege oder der Arbeitgeber in den Wegunfall verwickelt und dieser trägt nachweislich die Schuld, hat den Unfall jedoch nicht vorsätzlich verursacht, dann kann im Regelfall ebenso kein Schmerzensgeld verlangt werden. In solch einem Fall greift also ein Haftungsprivileg für den involvierten Kollegen. Dies begründet sich auf zwei unterschiedliche Weisen: Zum einen wird die Unfallversicherung durch den Arbeitgeber finanziert, welche durch die privaten Zahlen des Arbeitgebers ihren Sinn verlöre; zum anderen soll der Frieden im Betrieb erhalten werden, Ausgleichszahlungen wie dem Schmerzensgeld können schnell zu internen Konflikten führen.
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