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Verkehrsopferhilfe: Was ist ihre Aufgabe?

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Tagtäglich knallt es auf deutschen Straßen – wobei sich die Unfallbeteiligten noch glücklich schätzen können, wenn es dann nur einen Blechschaden zu beklagen gibt. Doch was passiert, wenn der Unfallverursacher nicht versichert ist? Unter Umständen springt in einem solchen Fall die Verkehrsopferhilfe ein.

Inhalt dieses Ratgebers

  • Was ist die Verkehrsopferhilfe?
  • Was fällt in den Aufgabenbereich der Verkehrsopferhilfe?
    • Wie hoch fällt die Entschädigung durch die Verkehrsopferhilfe aus?
      • Schmerzensgeldansprüche
      • Sachschäden
    • Unfall im Ausland: Springt die Verkehrsopferhilfe ein?
    • Wie können Sie die Verkehrsopferhilfe in Anspruch nehmen?
    • Weitere interessante Ratgeber:

Was ist die Verkehrsopferhilfe?

Unfallverursacher unbekannt: Nach dem Verkehrsopferschutzgesetz wird das Opfer entschädigt.
Unfallverursacher unbekannt: Nach dem Verkehrsopferschutzgesetz wird das Opfer entschädigt.

Die heutige Verkehrsopferhilfe ist ein eingetragener Verein, der aus dem 1955 gegründeten Fahrerfluchtfonds hervorgegangen ist. In dem Fonds hatten sich die Haftpflichtversicherer zusammengeschlossen, um die Opfer von Verkehrsunfällen mit den Beträgen, die sie eingezahlt hatten, in Fällen von Fahrerflucht zu entschädigen. Konnte nach einem Unfall der Fahrer nicht ermittelt werden, sprang die Unfallopferhilfe ein.

Einen Rechtsanspruch auf Entschädigung hatten die Unfallopfer allerdings erst ab 1963, als der Fonds in die Verkehrsopferhilfe e.V. umgewandelt wurde. Ab diesem Zeitpunkt konnten nur Kfz-Haftpflichtversicherer Mitglied dieses Vereins werden, die ihre Versicherungen als Erstversicherer in Deutschland anboten.

Zugleich wurde das Spektrum, wann der Verein zur Zahlung von Schadensersatzansprüchen verpflichtet ist, erweitert. Zwar unterstützt Sie die Verkehrsopferhilfe weiterhin bei Unfallflucht, aber nicht mehr ausschließlich. Es werden seitdem nicht nur Personenschäden, sondern auch Sachschäden berücksichtigt. Vermögensschäden aufzufangen, ist jedoch nicht Sache der Verkehrsopferhilfe.

Was fällt in den Aufgabenbereich der Verkehrsopferhilfe?

In §§ 12 bis 14 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVersG) ist eindeutig geregelt, für welche Schäden die Verkehrsunfallopferhilfe aufzukommen hat. Dabei übernimmt sie unter gewissen Voraussetzungen die subsidäre Haftung. Sie ist nur zu Entschädigungszahlungen verpflichtet, wenn keine andere Versicherung für den Schaden aufkommen kann bzw. darf.

Hatten Sie mit dem Auto einen Unfall, für den ein Dritter verantwortlich ist, müsste dessen Haftpflichtversicherung eigentlich für den entstandenen Schaden aufkommen. Allerdings kann diese ihrer Pflicht nicht nachkommen, wenn der Unfallverursacher sich unerkannt vom Unfallort entfernt. Aus diesem Grund können Sie in Fällen von Fahrerflucht Hilfe für Unfallopfer in Anspruch nehmen, um nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben.

Wann hilft Ihnen die Verkehrsopferhilfe?
Wann hilft Ihnen die Verkehrsopferhilfe?

Wer nicht über den Unfallverursacher Schadensersatz verlangen kann, erhält Unterstützung durch die Verkehrsopferhilfe. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Schaden durch ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger verursacht worden ist und sich auf öffentlichen Straßen ereignet hat.

Hatten Sie einen Verkehrsunfall, der auf das Fehlverhalten eines Fußgängers oder Radfahrers zurückzuführen ist, wird die Verkehrsopferhilfe nicht tätig. Auch wenn der Unfall auf einem Privatgrundstück geschah, können Sie keine Leistungen der Verkehrsopferhilfe beanspruchen.

In welchen Fällen ist die Verkehrsopferhilfe zuständig?

  • Der Unfallverursacher ist unbekannt und lässt sich nicht ermitteln.
  • Er besitzt keine Autoversicherung, die für den angerichteten Schaden aufkommt. Er ist also entweder von der Versicherungspflicht befreit oder hat gegen diese verstoßen.
  • Die Versicherung des Unfallgegners ist insolvent und kann Sie deshalb nicht entschädigen.
  • Der Verursacher kann den Schaden nicht aus eigenen Mitteln decken.
  • Der Unfall wurde vorsätzlich herbeigeführt und der Wagen bewusst als Waffe eingesetzt.

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Wie hoch fällt die Entschädigung durch die Verkehrsopferhilfe aus?

Generell soll die Verkehrsopferhilfe so viel zahlen, wie es die gegnerische Versicherung tun würde, um das Unfallopfer zu entschädigen. Wie hoch die Entschädigungssummen ausfallen, hängt natürlich immer vom Einzelfall ab und lässt sich nicht pauschal beantworten. Personen- und Sachschäden werden allerdings lediglich bis zu der maximalen Höhe der gesetzlich bestimmten Mindestdeckungssumme erstattet.

Schmerzensgeldansprüche

Schmerzensgeld gibt es von der Verkehrsopferhilfe nur bei schwerwiegenden Verletzungen.
Schmerzensgeld gibt es von der Verkehrsopferhilfe nur bei schwerwiegenden Verletzungen.

Die Verkehrsopferhilfe zahlt nur Schmerzensgeld, wenn das Unfallopfer dauerhaft und erheblich durch die Verletzungen beeinträchtigt ist. Es muss also sehr schwer gesundheitlich beeinträchtigt worden sein.

Viele Betroffene versuchen anhand der Schmerzensgeldtabellen zu ermitteln, welche Beträge ihnen bei den entsprechenden Schäden zustehen. Diese können natürlich auch unter normalen Umständen lediglich der Orientierung dienen und begründen keinen Rechtsanspruch, noch weniger lassen sich diese Werte allerdings anwenden, wenn die Verkehrsopferhilfe für den Schaden aufkommt.

In der Regel fallen die Schmerzensgelder bei der Verkehrsopferhilfe niedriger aus, als es bei einer Einigung mit der gegnerischen Versicherung der Fall wäre. Auch wenn der Betrag durch einen Richter festgesetzt wird, veranschlagt dieser die fällige Summe für die Verkehrsopferhilfe meist geringer. So muss diese häufig ein Viertel weniger bezahlen, als es der gegnerischen Haftpflichtversicherung ergangen wäre.

Wie viel Geld die Verkehrsunfallhilfe zahlen könnte, sollen folgende Beispiele verdeutlichen:

  • Unfallopfer mit bleibenden Schäden: maximal 2,5 Millionen Euro
  • Hinterbliebene eines Unfalltoten: maximal 2,5 Millionen Euro
  • Ab drei verletzten oder getöteten Personen: bis zu 7,5 Millionen Euro

Sachschäden

Die Entschädigungssummen bei Sachschäden sind hingegen deutlich geringer. Hier können lediglich Beträge bis zu einer Million Euro geltend gemacht werden. Hat der Unfall kaum Schaden angerichtet, wird die Verkehrsopferhilfe diese nicht übernehmen. Beträge bis zu 500 Euro müssen die Opfer als Selbstbehalt aus eigener Tasche bezahlen.

Besondere Regelungen greifen auch bei Schäden mit anschließender Fahrerflucht. Hier werden die Blechschäden am Fahrzeug nicht ersetzt. Allenfalls wenn es zu weiteren Beschädigungen an der Ladung (z.B. dem Koffer) gekommen ist und diese den Wert von 500 Euro übersteigen, springt die Verkehrsopferhilfe ein. Auch Schmerzensgeld erhalten Sie bei einer Fahrerflucht nur, wenn die Verletzungen so gravierend sind, dass diese sich deutlich von gewöhnlichen Unfallverletzungen abheben und Sie fortan mit dauerhaften gesundheitlichen Einschränkungen leben müssen. Diese Einschränkungen bezüglich der Fahrerflucht sollen den Missbrauch und die zu häufige Inanspruchnahme des Entschädigungsfonds verhindern.

Die Entschädigungssummen, die die Verkehrsopferhilfe zu leisten hat, werden durch die Mitglieder des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) bestritten.

Unfall im Ausland: Springt die Verkehrsopferhilfe ein?

Ist der Unfallverursacher nicht versichert, entschädigt Sie die Verkehrsopferhilfe.
Ist der Unfallverursacher nicht versichert, entschädigt Sie die Verkehrsopferhilfe.

Auch während eines Auslandsaufenthalts können Sie natürlich in einen Unfall verwickelt werden, an dem Sie keine Schuld haben. Dann ist es womöglich noch komplizierter, den Unfallverursacher ausfindig zu machen oder dessen Haftpflichtversicherung zum Handeln zu bewegen. Kann Sie auch hier die Verkehrsopferhilfe unterstützen?

Ja. Konnte die gegnerische Versicherung nach zwei Monaten immer noch nicht ermittelt werden oder beauftragt niemanden in Deutschland mit der Schadensregulierung, kann diese durch die Verkehrsopferhilfe vorgenommen werden.

Die Verkehrsopferhilfe kann auch die Haftpflichtversicherung kontaktieren – wenn diese keine Stellungnahme zu den Schadensersatzforderungen abgibt – und dieser eine Frist setzen, innerhalb derer sie reagieren muss. Bleibt sie weiterhin die Antwort schuldig, nimmt sich die Verkehrsopferhilfe des entstandenen Schadens an.

Wie können Sie die Verkehrsopferhilfe in Anspruch nehmen?

Die Verkehrsopferhilfe zu beantragen, kann sich durchaus lohnen, da nicht alle Schäden durch die Haftpflichtversicherung abgedeckt werden. Diese Lücken im Versicherungsschutz zu schließen, ist Aufgabe der Verkehrsopferhilfe, damit Sie auch bei Fahrerflucht, absichtlich herbeigeführten Unfällen oder Nicht-Versicherung abgesichert sind.

Wer die Verkehrsopferhilfe in Anspruch nehmen möchte, muss daran denken, den Antrag fristgerecht einzureichen. Ihm bleiben dafür nach dem Unfall drei Jahre Zeit. Nach dieser Frist gelten die Ansprüche als verjährt und können nicht mehr geltend gemacht werden.

Um Verkehrsopferhilfe zu erhalten, müssen Sie einen formlosen Antrag an den Verein richten. Dieser sollte detaillierte Informationen zum Geschädigten und zum Unfall enthalten. Vermerken Sie den Unfalltag, den Zeitpunkt und den Ort. Sollte der Verkehrsunfall polizeilich aufgenommen worden sein, sollten Sie auch dies anführen. Wenn Sie wissen, um wen es sich bei dem Unfallverursacher handelt, können Sie diese Information ebenfalls an die Verkehrsopferhilfe weitergeben.

Diese übernimmt übrigens nicht selbst die Bearbeitung der möglichen Schadensersatzansprüche, sondern beauftragt damit andere. Dabei kann es sich um eine Kfz-Versicherung oder ein Schadensregulierungsbüro, welches mit einer Vollmacht ausgestattet werden muss, handeln.

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