Der Tatbestand “unterlassene Hilfeleistung” ist alles andere als ein Kavaliersdelikt. Wenn Sie nach einem Verkehrsunfall den verunfallten Personen keine Hilfe leisten und/oder Hilfe herbeirufen, liegt ein Straftatbestand nach StGB vor, der mitunter streng geahndet werden kann. Doch wie ist die unterlassene Hilfeleistung rechtlich definiert? Und welche Strafen können Ihnen drohen, wenn Sie nach einem Unfall oder auch in anderen Situationen keine Hilfe leisten? Dies und mehr erfahren Sie im folgenden Unfall-Ratgeber. Zudem finden Sie Informationen, wie Sie sich bei einem Unfall verhalten sollten.
Inhalt dieses Ratgebers
Strafgesetzbuch und unterlassene Hilfeleistung – Definition und Strafe
Die genaue rechtliche Definition der unterlassenen Hilfeleistung ist Paragraph 323c Strafgesetzbuch (StGB) zu entnehmen:
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Die rechtlichen Bestimmungen sind hiernach sehr eindeutig: Wer keine Hilfe leistet, obwohl er ohne Eigengefährdung hätte Hilfe leisten können, kann wegen Unterlassens streng bestraft werden. Hier ist damit auch die wichtige Einschränkung getroffen, dass keine Person sich selbst gefährden muss und die Eigensicherung stets Vorrang hat.
Im Folgenden finden Sie für den Tatbestand “unterlassene Hilfeleistung” einige Beispiele, bei denen die Eigensicherung Vorrang hat:
Haben Sie zum Beispiel einen Unglücksfall wahrgenommen, bei dem die Unfallfahrzeuge mitten auf der Autobahn zum Stehen kamen und Sie somit die Straße überqueren müssten, um an die Stelle zu kommen, gilt: Da das Überqueren der Verkehrswege besonders auch auf Hochgeschwindigkeitsstrecken wie Autobahnen mit einem erhöhten Unfallrisiko einhergeht, kann hier nicht in jedem Fall von den Ersthelfern verlangt werden, dass sie sich in Lebensgefahr begeben.
Ähnliches gilt zum Beispiel auch bei brennenden Unfallfahrzeugen: Als Ersthelfer müssen Sie nicht in ein brennendes Fahrzeug steigen, um möglicherweise eingeklemmte oder eingeschlossene Personen zu befreien. Sie müssen sich einem Fahrzeug auch nicht nähern, wenn ein Brand eindeutig erkennbar ist. Die Gefahr, durch das Feuer oder mögliche Explosionen selbst verletzt zu werden, liegt in solchen Fällen vor. Ganz besonders ist dies vor allem bei Bränden von verunfallten Gefahrguttransporten von Bedeutung.
Können Sie jedoch relativ ungehindert an das Unfallfahrzeug oder verletzte bzw. gefährdete Personen herankommen, sind Sie verpflichtet, Hilfe zu leisten, wenn noch keine Einsatzkräfte von Polizei, Feuerwehr und Co. vor Ort sind.
Über die Zumutbarkeit bei der Hilfeleistung
Wie aus den oben gemachten Anmerkungen bereits zu ersehen ist, handelt es sich in aller Regel um eine Einzelfallbewertung. Nicht jeder Unfall, nicht jede gefährdende Situation ist gleich zu deuten. Generell kann von dem Nothelfer verlangt werden, eine geringe Gefährdung in Kauf zu nehmen, wenn etwa das Leben des Verunfallten auf dem Spiel steht. Allerdings muss sich niemand in potentielle Lebensgefahr begeben!

Die Zumutbarkeit richtet sich jedoch auch nach den Fertigkeiten des betreffenden Helfers. Die meisten Autofahrer besitzen lediglich eine rudimentäre Grundausbildung in Bezug auf die zu leistende Ersthilfe. Daher können in einem entsprechenden Fall auch nicht die gleichen Maßstäbe angesetzt werden, wie bei ausgebildeten Rettungskräften und/oder Ärzten.
Sie sind daher nur dazu verpflichtet, im Rahmen Ihrer Möglichkeiten Hilfe zu leisten. Machen Sie dabei Fehler, die auf die laienhafte Ausbildung zurückzuführen sind, kann Ihnen dies nicht zur Last gelegt werden.
Wer allerdings Erste Hilfe nur aus Filmen kennt und bei einer geschädigten Person einen spektakulären Luftröhrenschnitt ansetzt, um den vermeintlich nicht mehr Atmenden zu retten, der muss mit einer Anzeige und Schadensersatzforderungen rechnen, da hier Unwissenheit zu fahrlässiger oder auch vorsätzlicher Körperverletzung veranlassten.
Auch dann entfällt die Pflicht zur Nothilfe, wenn diese anderen wichtigen Pflichten widersprechen würde. Hierzu zählt zum Beispiel die Aufsichtspflicht für die eigenen Kinder. Können Sie keine Hilfe leisten ohne gegen die Aufsichtspflicht für diese zu verstoßen und wären diese dadurch einer erhöhten Gefahr ausgesetzt, kann von Ihnen rein rechtlich keine Hilfeleistung verlangt werden.
Unfall mit Personenschaden: Unterlassene Hilfeleistung nach Verkehrsunfall
Nehmen Sie einen Unfall im Straßenverkehr unmittelbar wahr, müssen Sie nach Möglichkeit anhalten und Erste Hilfe leisten. Schalten Sie die Warnblinkanlage ein, um den nachfolgenden Verkehr auf das Verkehrshindernis und Ihre Halteabsicht hinzuweisen. Fahren Sie dann langsam an den äußersten Fahrbahnrand und stellen Sie Ihren Wagen ab. Lassen Sie die Warnblinkanlage eingeschaltet.

Es ist wichtig, dass alle im Fahrzeug befindlichen Insassen das stehende Auto verlassen und sich in einen sicheren und relativ geschützten Bereich begeben. Auf Autobahnen sollten Sie sich nach Möglichkeit stets hinter den Leitplanken bewegen. Ein unaufmerksamer, nachfolgender Fahrer kann in das stehende Fahrzeug fahren und einen verheerenden Auffahrunfall verursachen. Dadurch wären alle Fahrzeuginsassen stark gefährdet.
Doch auch außerhalb des Wagens besteht erhöhte Gefahr. Ziehen Sie im Idealfall daher immer die mitgeführte Warnweste über, wenn Sie sich in Fahrbahnnähe oder am Fahrbahnrand bewegen.
Fahren Sie an einem Unfallort einfach vorbei, obwohl noch keine Hilfskräfte an Ort und Stelle sind, kann Ihnen auch dies als unterlassene Hilfe ausgelegt werden.
Verschaffen Sie sich nach dem Halt einen Überblick über die Unfallsituation: Können Sie verletzte Personen erkennen? Sind Personen eventuell in Fahrzeugen eingeschlossen? Können Sie ungefährdet an den Unfallort gelangen? Sind die Unfallbeteiligten ansprechbar? Verständigen Sie hiernach den Notdienst. Im Übrigen ist im gesamten europäischen Raum der Euronotruf 112 gültig. Auch bei einem Unfall im Ausland können Sie die dortigen Rettungskräfte verständigen.

Helfen Sie den verletzten Personen aus dem Fahrzeug, soweit dies möglich ist. Nicht in jedem Falle jedoch ist dies sinnvoll. Besonders bei möglichen Wirbelverletzungen und Schmerzen im Nacken sollten Sie die verunfallte Person so wenig wie möglich bewegen. Bei verletzten Personen ist stets Erste Hilfe zu leisten.
Viele Personen fürchten sich davor, bei der Ersten Hilfe etwas falsch zu machen und die geschädigte Person noch weiter zu verletzen. Doch jeder Inhaber einer Fahrerlaubnis muss in Deutschland einen Erste-Hilfe-Kurs absolvieren, um den Führerschein zu erhalten. Jeder Fahrzeugführer hat damit die Grundausbildung für Ersthelfer absolviert.
Allerdings hat u. a. der ADAC festgestellt, dass das eingeübte Wissen zum Thema Ersthilfe schnell wieder in Vergessenheit gerät, je länger die Fahrschulzeit zurückliegt. Und mit der Ungeübtheit steigt die Unsicherheit und die Furcht davor, tatsächlich Erste Hilfe zu leisten.
Auch das DRK empfiehlt, regelmäßig einen Auffrischungskurs zur Ersten Hilfe zu absolvieren. Je besser die Handgriffe eingeübt sind, desto mehr verlieren die Ersthelfer ihre Bedenken und desto leichter fällt das Abrufen des erlernten Wissens im Notfall.
Leisten Sie verletzten Personen keine Erste Hilfe, kann im Zweifel eine Anklage wegen unterlassener Hilfeleistung auf Sie zukommen. In der Regel geschieht dies vor allem dann, wenn erlittene Schäden und Spätfolgen der Opfer nachweislich durch Erste-Hilfe-Maßnahmen hätten gemindert oder abgewendet werden können. Vor zivilrechtlich kann die unterlassene Hilfeleistung daher auch mit hohen Schmerzensgeldforderungen der Betroffenen verbunden sein.
Sind Fehler bei der Ersten Hilfe strafbar?
Vor allem die Angst davor, etwas falsch zu machen, hält viele Menschen im Notfall davon ab, Erste Hilfe zu leisten. Die Furcht, ein Unfallopfer dadurch zusätzlich schwer zu schädigen und anschließend gegebenenfalls mit höheren Strafmaßnahmen und Schadensersatzkosten rechnen zu müssen, beruhen in der Regel jedoch ebenfalls auf Unwissenheit.
Personen, die […] bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten
Kraft Gesetzes versichert.
Das bedeutet, verletzen Sie eine andere Person ungewollt durch Erste-Hilfe-Maßnahmen und handelten Sie dabei auch nicht fahrlässig, kann Ihnen gegenüber keine Schadensersatzforderung erhoben werden, da Sie in bester Absicht handelten. Eventuelle Regressansprüche können durch die Opfer gelegentlich gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung erhoben werden.
Die Versicherung greift nur dann nicht, wenn Sie fahrlässig oder willentlich die Schädigung des Unfallopfers herbeiführten.
Brechen Sie einem Opfer zum Beispiel bei Wiederbelebungsmaßnahmen eine Rippe, fällt dies in den Rahmen der Ersten Hilfe. Auch die Herzdruckmassage durch ausgebildete Rettungskräfte kann einen Rippenbruch zur Folge haben. Dies ist der Anatomie des Menschen geschuldet, kann jedoch nicht als Form der Körperverletzung angesehen werden.

Das Gesetz ist in solchen Fälle durchaus in der Lage, die Situationen abzuwägen: Die Wiederbelebung ist in schweren Fällen notwendig, um das Überleben des Patienten zu sichern oder zumindest die Überlebenschance zu erhöhen. Hat das Unfallopfer überlebt und klagt über die zusätzlichen Schmerzen aufgrund einer durch die Erste-Hilfe-Maßnahmen gebrochenen Rippe, kann dies als minderschwere Folgeerscheinung gelten, die nicht zu ahnden ist.
Zudem deckt die Versicherung auch Schäden ab, die Sie selbst im Rahmen der geleisteten Nothilfe erlitten haben – körperlich wie seelisch.
Auch wenn die Wiederbelebung nicht von Erfolg gekrönt ist und das Unfallopfer am Ende verstirbt, können Sie dafür nicht belangt werden. Selbst professionell ausgebildete Rettungskräfte von Feuerwehr und DRK können nicht jeden Verunfallten retten.
Helfen Sie jedoch nicht, ist die Anzeige wegen unterlassener Hilfeleistung möglich. Auch in einem solchen Fall müssen Sie mit zusätzlichen zivilrechtlichen Schritten der Unfallopfer und hohen Schadensersatzleistungen rechnen. Zudem sind Sie in jener Fallkonstellation nicht mehr durch die gesetzliche Unfallversicherung als Nothelfer versichert.
Die Abwägung der Situation ist schnell getroffen: Leisten Sie keine Hilfe, obwohl Ihnen dies zumutbar und möglich gewesen wäre, droht eine Anklage wegen unterlassener Hilfeleistung. Helfen Sie der gefährdeten Person hingegen im Rahmen Ihrer Möglichkeit, sind Sie nicht nur versicherungsrechtlich als Nothelfer geschützt, sondern müssen auch im Falle eines Fehlers keine zusätzlichen Sanktionen und Regressansprüche des Opfers fürchten, wenn Sie nach bestem Wissen und Gewissen handelten. Es ist daher immer besser, zu helfen – für alle Beteiligten!

Unterlassene Hilfeleistung mit Todesfolge?
Für die unterlassene Hilfeleistung kann nach StGB eine hohe Geldstrafe bis hin zu einer einjährigen Haftstrafe verhängt werden.
In besonders schweren Fällen ist die Verhängung einer Haftstrafe, die mitunter auch zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wahrscheinlicher. Allerdings findet sich in keinem Gesetzestext eine explizite Strafandrohung im Falle des Todes eines Opfers aufgrund der unterlassenen Hilfeleistung.
Als Grund hierfür kann vor allem angeführt werden, dass in einem solchen strafrechtlichen Konstrukt eindeutig feststellbar sein müsste, dass das Opfer aufgrund des Unterlassens starb und nicht schon allein aufgrund der erlittenen Verletzungen bei einem Unfall, einer vorhergehenden Körperverletzung und Ähnlichem.
Da hierfür in der Regel kein eindeutiger Nachweis erbracht werden kann, ist die Ahndung nur schwer möglich. In der Regel sterben die Opfer aufgrund der Verletzungen, die sie sich bei einem schweren Verkehrsunfall zuzogen. Eine eindeutige und damit rechtsgültige Einschätzung, dass das Opfer bei geleisteter Erster Hilfe definitiv nicht gestorben wäre, ist kaum möglich. Und ohne rechtsgültige Beweise können Straftaten auch nicht einer Ahndung zugeführt werden.
In besonders schweren Fällen der unterlassenen Hilfeleistung ist die Strafe innerhalb des gesetzlichen Rahmens entsprechend dem StGB (§ 323c – Unterlassene Hilfeleistung) möglich und reicht damit aber nicht über eine Haftstrafe von einem Jahr hinaus.
Welche Ansprüche drohen neben der Strafe für unterlassene Hilfeleistung?
Wenn in einem strafrechtlichen Verfahren einer Person der Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung nachgewiesen werden kann, fängt der Ärger in der Regel erst richtig an. Denn vor allem die zivilrechtlichen Forderungen, die auf der strafrechtlichen Verurteilung fußen, können den Geldbeutel des Beschuldigten strapazieren. Hierzu zählen vor allem Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Das Urteil der Strafkammer begründet einen möglichen Schadensersatz oder ein Schmerzensgeld des Opfers gegenüber dem Verurteilten. Zugrundegelegt wird hier § 823 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB):
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Je nach Schwere des Tatbestands können hier zusätzlich hohe Summen auf den Beschuldigten zukommen. Dieser kann auch nicht damit rechnen, dass seine Versicherung die Kosten trägt.

Die unterlassene Hilfeleistung ist damit alles andere als ein Kavaliersdelikt. Neben den Anwalts- und Gerichtskosten drohen Geldstrafen, Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen, sollten Sie einer in Not geratenen und gefährdeten Person keine Hilfe zukommen lassen.
Konnte dem Beschuldigten der Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung nicht nachgewiesen werden, so ist auch zivilrechtlich kaum eine Schadensersatzleistung durchzusetzen. Der Gesetzesverstoß muss nachweisbar sein, um eventuelle Ansprüche begründen zu können.
Anspruch auf Schadensersatz haben in der Regel nur die geschädigten Personen selbst. Angehörige können entsprechende Forderung nach deutschem Recht meist nur dann anbringen, wenn die Folgen für die Angehörigen schwerwiegend waren – etwa bei schwerer psychischer Beeinträchtigung.
Schreibe einen Kommentar