Wie wird ein Unfall grenzübergreifend gehandhabt?

Unfälle passieren, heißt es im Volksmund. Das gilt auch und vor allem im Straßenverkehr. Wenn es dann mal scheppert, zieht dies häufig einen bürokratischen Rattenschwanz nach sich – vor allem dann, wenn ein beteiligter Wagen ausländischer Herkunft ist. Viele sind bei einem Unfall mit einem Ausländer deshalb erst einmal überfordert: Wie werden Versicherungsleistungen bei solchen Arten von Unfällen verhandelt? An wen muss ich mich in solch einem Fall wenden?
In diesem Ratgeber erhalten Sie eine Zusammenfassung dazu, wie ein Unfall mit einem ausländischen Fahrzeug in Deutschland gehandhabt wird.
Inhalt dieses Ratgebers
Die „grüne Karte“ – eine gemeinsame Unfallpolitik in Europa
Wichtig wird hier die Internationale Versicherungskarte für den Kraftverkehr – besser bekannt als „grüne Karte“.

Um die Rechtsslage bei Unfällen innerhalb von Europa zu vereinfachen, trat am 01.07.2013 ein internationaler Vertrag zwischen den europäischen Ländern und den Anrainern am Mittelmeer in Kraft. Aufbauend auf der UNO-Empfehlung Nr. 5 vom 25. Januar 1949 sollen Fahrer so nicht jedes Mal eine neue Versicherung abschließen müssen, wenn Sie ein europäisches Land mit ihrem Wagen bereisen.
Jedes der aktuell 46 Mitgliedstaaten (Stand: 2017) besitzt im Land ein eigenes, zentrales Büro. Kommt es zu einem Verkehrsunfall mit einem ausländischen Fahrzeug, dann können Betroffene das für sie zuständige Büro kontaktieren und die Schadensregulierung durch einen Stellvertreter abwickeln lassen.
Bei einem Unfall mit einem ausländischen Fahrzeug in Deutschland kann eine Verhandlung also über das jeweilige Büro der grünen Karte erfolgen.
Wie Sie bei einem Unfall mit einem ausländischen Auto vorgehen
Waren Sie in einen Unfall mit einem ausländischen Fahrzeug in Deutschland verwickelt und möchten nun Schadensersatzansprüche geltend machen, dann sollten Sie dies neben der Polizei dem Deutschen Büro Grüne Karte e.V. melden. Auf deren Website finden Sie ein Online-Formular, durch welches Sie Kontakt mit der zuständigen Stelle aufnehmen können und durch die wichtigen Fragen geführt werden. Eine deutsche Versicherung übernimmt dann die Verantwortung, agiert stellvertretend für den ausländischen Versicherer und ist Ansprechpartner für den inländischen Unfallbeteiligten.

Sind Sie hingegen im Ausland unterwegs und haben dort einen Unfall, dann brauchen Sie anders herum selbst eine grüne Karte. Diese sollten Sie vor Reiseantritt bei Ihrem Versicherer beantragen und im Wagen mitführen.
Das ist nicht unbedingt verpflichtend, da in vielen Ländern das Kfz-Kennzeichen als Nachweis einer Versicherung ausreicht – dennoch sollte das Dokument mitgeführt werden, da ein Vorzeigen in einigen Staaten obligatorisch ist. Kosovo bildet eine Ausnahme: Die grüne Karte wird dort nicht anerkannt, Betroffene müssen vor der Einreise also eine separate Versicherung abgeschlossen haben!
Bitte beachten Sie hierzu: Bei einem Unfall mit einem ausländischen Fahrzeug in Deutschland gilt das Kennzeichenabkommen nicht für alle Länder! Bei folgenden Nationen innerhalb und außerhalb der EU sollten die Unfallbeteiligten zwingend eine grüne Karte vorweisen können:
- Albanien
- Bosnien-Herzegowina
- Iran
- Israel
- Marokko
- Mazedonien
- Moldawien
- Russland
- Montenegro
- Tunesien
- Türkei
- Ukraine
- Weißrussland
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