Kommt es im Straßenverkehr zu einem Unfall, so werden zum Glück nur in wenigen Fällen Personen lebensgefährlich verletzt. Der Fokus auf immer größere Fahrzeug- und Verkehrssicherheit hat die Zahlen der Verkehrstoten immer weiter sinken lassen. Nichtsdestotrotz: Noch immer sterben auch auf Deutschlands Straßen immer wieder Menschen. Wann muss sich ein Fahrzeugführer mit dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung auseinandersetzen? Und welche Strafen können nach derartigen Unfällen drohen?
Inhalt dieses Ratgebers
Es sterben wieder mehr Menschen auf Deutschlands Straßen

Seitdem in den 70er Jahren des vergangenen Jahrhunderts die Höchstgeschwindigkeiten in Städten, Gemeinden und auf Landstraßen eingeführt wurden, ist ein tödlicher Unfall im Straßenverkehr immer seltener in den Nachrichten zu thematisieren. Auch die Helm- und Gurtpflicht sowie die Einführung der Promillegrenze haben dazu beigetragen, sinkt die Zahl der Verkehrsunfälle mit Todesfolge.
Im Jahr 2015 registrierte das Statistische Bundesamt erstmals seit 2011 wieder einen leichten Anstieg der Anzahl getöteter Personen im Straßenverkehr – im Jahr 2015 gab es zirka 3.450 Opfer. Bei einer Gesamtzahl von zirka 2,5 Millionen registrierten Unfällen auf Deutschlands Straßen mag die Zahl sehr gering erscheinen. Dennoch sind die meisten Verkehrsunfälle mit Todesfolge vermeidbar – was sie umso tragischer macht. Überhöhte Geschwindigkeit, Unaufmerksamkeit, Alkohol am Steuer – die Ursachen sind vielfältig.
Allerdings haben zwei Aspekte hierbei besonderen Einfluss auf die Statistik: Zum einen sind die meisten Personen im Straßenverkehr im Pkw unterwegs – die Zahl überwiegt damit die anderer Fahrzeugführer – zum anderen sind Motorradfahrer bei einem Unfall im Vergleich zu anderen mehr den Umweltbedingungen ausgesetzt und nicht durch eine Karosserie geschützt. So verwundert es dann auch nicht, dass auf diese beiden Risikogruppen sodann Fußgänger und Fahrradfahrer folgen. Auch die Zahl der getöteten Fußgänger stieg im Vergleich zu den Vorjahren 2015 an.

Verkehrsteilnehmer, die besonders häufig in tödliche Verkehrunfälle verwickelt werden:
- Pkw-Insassen
- Motorradfahrer
- Fußgänger sowie Fahrradfahrer
- Transportfahrzeugführer
(Lkw, Sattelzug usf.) - Businsassen
Tödlicher Unfall: Die häufigsten Unfallursachen
Zu den statistisch gesehen häufigsten Ursachen von Unfällen, bei denen Personenschäden zu beklagen sind, zählen in den meisten Fällen Witterungsbedingungen wie Eisglätte und nasse Straßen. Auch Nebel und andere Sichtbehinderungen führten zu schwereren Verkehrsunfällen. Doch ließen sich auch hier viele Unfälle vermeiden, indem die Fahrer die Geschwindigkeit und die Fahrweise den jeweiligen Straßenverhältnissen und Sichtbedingungen anpassen würden. Viele Autofahrer unterschätzen die Gefahr von Glätte oder plötzlich auftretenden Nebelbänken.
Auch technische Mängel an den Fahrzeugen haben Einfluss auf die Verkehrssicherheit. Immerhin knapp 1.000 Unfälle mit Personenschäden sind auf falsche oder abgenutzte Bereifung zurückzuführen. Bei etwa 700 registrierten Autounfällen waren defekte Bremsen Grund dafür, dass ein Schaden nicht verhindert werden konnte.

Weit schlimmer wiegen jedoch die Ursachen, die im menschlichen Versagen von Fahrern zu finden sind.
Tödlicher Autounfall: Unfallursache Nr. 1 = Fahrlässigkeit
Zwar können grundsätzlich auch nicht angepasste Geschwindigkeiten auf Fahrlässigkeit im Straßenverkehr zurückgeführt werden, doch es gibt weit tragischere Auslöser.
An erster Stelle kommt hier vor allem die Unaufmerksamkeit der Fahrer selbst zum Tragen.
Ob nun durch das Handy in der Hand oder am Ohr, durch Trinken, Essen, Rauchen am Steuer, durch Übermüdung: Es gibt zahlreiche Fälle, in denen die Wahrung der Sorgfaltspflicht tödliche Pkw- und Lkw-Unfälle hätte vermeiden können.
Wenn ein tödlicher Unfall im Straßenverkehr geschehen ist, kommt es daher oftmals automatisch zunächst zu einer Anzeige wegen fahrlässiger Tötung gegen den Unfallfahrer. Im Rahmen der strafrechtlichen Prüfung kontrollieren die Behörden dann intensiv, ob Versäumnisse des Fahrers zum Tod von Menschen führten.
Kann dem Unfallverursacher keine eindeutige Schuld nachgewiesen werden, erfolgt zumeist die Einstellung des Verfahrens.
Doch welche Strafen kann ein tödlicher Unfall nach sich ziehen?
Tödlicher Unfall: Was ist, wenn Ihnen fahrlässige Tötung vorgeworfen wird?

Fahrlässige Tötung – ob im Straßenverkehr oder allgemein – meint die verschuldete Tötung eines Menschen, ohne dass dabei eine Tötungsabsicht oder Mutwilligkeit erkennbar wäre. Die fahrlässige Tötung steht damit den Tatbeständen Mord und Totschlag gegenüber.
Rechtliche Definitionen von Mord und Totschlag:
- Mord: “Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.” (§ 211 Absatz 2 StGB)
- Totschlag: Der Vorwurf des Totschlags kann dann gelten, wenn bei der Tötung eines Menschen keines der benannten Mordmerkmale zu erkennen ist (§ 212 StGB), es sich aber dennoch um eine vorsätzliche Tat handelt und der Täter zumindest mit dem Tod seines Opfers hätte rechnen können und müssen.
Während bei Mord und Totschlag damit stets der Vorsatz der Handlung hinsichtlich Ihrer Tatfolge – dem Tod des Opfers – erkennbar sein muss, gibt es einen solchen im Straßenverkehr in aller Regel nicht. Daher ist hier zumeist von fahrlässigem Handeln auszugehen.
Die Fahrlässigkeit kann auch in Anlehnung an § 276 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als “die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht” zu lassen, definiert sein. Die Sorgfaltspflicht gilt nach § 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) für alle Verkehrsteilnehmer:
- “Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
- Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.”
Fahrlässiges Verhalten im Straßenverkehr ist besonders in Situationen zu erkennen, in denen die Unfallverursacher einen Verstoß gegen die allgemeingültigen Verkehrsregeln begangen haben, sodass es zum Unfall kam. Im Folgenden finden Sie einige Beispiele, die zur Feststellung der Fahrlässigkeit führen können:

- Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Mindestabstände
- überhöhte bzw. nicht angepasste Geschwindigkeit
- Fahren unter dem Einfluss berauschender Mittel
- Unaufmerksamkeit durch fallen gelassene Zigarette
- Handy am Steuer
Tödlicher Unfall: Wie hoch ist das Strafmaß für fahrlässige Tötung?
Eine fahrlässige Tötung – ob im Straßenverkehr oder anderswo – wird nach den im Strafgesetzbuch (StGB) festgehaltenen Sanktionierungen geahndet:
Es handelt sich also um einen Straftatbestand, für den Sie nicht mehr nach dem Bußgeldkatalog sanktioniert werden. Allerdings können neben den Hauptsanktionen auch weitere Nebenstrafen hinzutreten:
- der Entzug der Fahrerlaubnis: Über die Dauer des Entzugs und der Sperrfrist bis zur Wiedererteilung entscheidet das zuständige Gericht im jeweiligen Einzelfall.
- Punkte in Flensburg: Für Verkehrsstraftaten, bei denen der Führerscheinentzug bestimmt wird, fallen zusätzlich drei Punkte an, die in das Fahreignungsregister eingetragen werden. Ist im Einzelfall von einem Entzug der Fahrerlaubnis abzusehen, so erfolgt die Erteilung von zwei Punkten.
Wann verjährt die fahrlässige Tötung?

Zu unterscheiden ist hier zwischen der Verfolgungs- und der Vollstreckungsverjährung. Erstere bezieht sich auf die Strafverfolgung, für die den Behörden eine Frist gesetzt wird.
Die Vollstreckungsverjährung hingegen tritt erst mit dem rechtskräftigen Urteil nach einem Verkehrsunfall mit Todesfolge in Kraft. Die Behörden haben dann entsprechend viel Zeit, um die verhängte Strafe zur Not auch zwangsweise zu vollstrecken.
Die Vollstreckungsverjährung richtet sich nach der im jeweiligen Einzelfall verhängten Strafe.
- Verfolgungsverjährung: fünf Jahre (§ 78 Absatz 3 Nr. 4 StGB)
- Vollstreckungsverjährung (§ 79 StGB):
- bei Geldstrafen bis zu 30 Tagessätzen: drei Jahre
- bei höheren Geldstrafen und Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr: fünf Jahre
- Freiheitsstrafen über einem bis maximal fünf Jahre: zehn Jahre
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