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Schmerzensgeld – Kann die Höhe der Ansprüche exakt beziffert werden?

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Ob nun “lediglich” ein leichtes Schleudertrauma oder aber weit schwerwiegendere Verletzungen: Schäden nach Verkehrsunfällen können das Opfer stark beeinträchtigen und begründen daher nicht selten einen Anspruch auf Schmerzengeld. Schnell stellt sich dann die Frage nach der Höhe des Schmerzensgeldes. Ob es feste Schmerzensgeldsätze in Deutschland gibt und wie die Schmerzensgeldberechnung funktioniert, erfahren Sie im Folgenden.

Inhalt dieses Ratgebers

  • Schmerzensgeld nach Unfall – Wie hoch kann der Anspruch ausfallen?
  • Wie wird das Schmerzensgeld berechnet?
    • Vergleich mit vergangenem Schmerzensgeld – Auflistung unterschiedlichster Fälle
    • Weitere interessante Ratgeber:

Schmerzensgeld nach Unfall – Wie hoch kann der Anspruch ausfallen?

Laien schätzen beim erwartbaren Schmerzensgeld die Höhe häufig zu hoch ein!
Laien schätzen beim erwartbaren Schmerzensgeld die Höhe häufig zu hoch ein!

Vorab: Die meisten Geschädigten, die Schmerzensgeld geltend machen wollen, sind oftmals schnell ernüchtert, ob der Schmerzensgeldbeträge, die in Deutschland zugesprochen werden. Gerade die Schmerzensgeldpolitik in den Vereinigten Staaten von Amerika vernebelt dem ein oder anderen schon einmal den Blick.

Doch während in den USA tatsächlich schon aufgrund einer kleinen Verbrühung an heißem Kaffee schnell Millionen an Schmerzensgeld gefordert und nicht selten auch zugesprochen werden, ist eine entsprechende Schmerzensgeldhöhe hierzulande utopisch und entbehrt jedweder Grundlage.

Höchstes Schmerzensgeld, das in Deutschland je gezahlt wurde: Das höchste, jemals hierzulande zugesprochene Schmerzensgeld lag bei 650.000 Euro (Urteil des Kammergerichts Berlin vom 16. Februar 2012, Aktenzeichen 20 U 157/10)! Ein Kind hatte durch schwerwiegende Behandlungsfehler einen dauerhaften und stark einschränkenden Hirnschaden erlitten und wird sein Leben lang auf intensive Pflege angewiesen sein.

Grundsätzlich reicht die Spanne, innerhalb derer beim Schmerzensgeld die Höhe bemessen wird, bis maximal 600.000 Euro. Auch in diesen Fällen sind die erlittenen Schäden jedoch als außerordentlich schwer zu bewerten.

Doch wonach richtet sich die Bemessung von Schmerzensgeld? Kann die Höhe, die einem Geschädigten für diese oder jene Verletzung zusteht irgendwo abgelesen werden?

Wie wird das Schmerzensgeld berechnet?

Grundsätzlich: Eine exakte Berechnung ist bei Schmerzensgeld nach einem Unfall oder anderen Schadensfällen nicht möglich. Vielmehr handelt es sich stets um Schätzungen und Beurteilungen der jeweiligen Einzelfälle – und der Betrachtung in etwa vergleichbarer Fälle aus der Vergangenheit.

Bei Verletzungen und damit körperlichen Schäden handelt es sich um sogenannte immaterielle Schadensfälle. Während Schäden an einer Karosserie sich vergleichsweise leicht beziffern lassen – etwas anhand des Restwertes – ist eine entsprechende fixe Entschädigung bei physischen Verletzungen und psychischen Schäden unmöglich festzuschreiben.

Ausschlaggebende Faktoren, die beim Schmerzensgeld die Höhe der Ansprüche beeinflussen können, sind:

  1. Ausmaß der Verletzung:
    Es erscheint einleuchtend, dass ein Schädel-Hirn-Trauma oder der Verlust von einem Bein generell schwerer wiegen muss, als ein vollständig ausheilendes Schleudertrauma oder der Verlust eines Zehs. Je umfangreicher und schwerer das Verletzungsbild sich zeigt, desto höher kann das Schmerzensgeld angesetzt werden – dies gilt besonders bei Polytraumata, die schnell Resultat eines Motorradunfalls sein können.
  2. Dauer der Genesung und Behandlung:
    Ebenso sind die Behandlungs- und Genesungsdauer von Bedeutung für die Bemessung von Schmerzensgeld. Dessen Höhe kann sich so vor allem auch anhand der Dauer der Arbeitsunfähigkeit orientieren.
  3. bleibende Schäden:
    Ist die vollständige Erholung von dem erlittenen Schaden zu erwarten, kann das Schmerzensgeld ebenfalls niedriger ausfallen als bei einer Verletzung, die bleibende Schäden hinterlässt – so etwa nach Amputationen, aus einem Unfall resultierende Zeugungsunfähigkeit oder geistigen Einschränkungen nach einem Schädel-Hirn-Trauma.
  4. Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich unter anderem nach der Schwere der Verletzung.
    Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich unter anderem nach der Schwere der Verletzung.
  5. Ausmaß und Dauer der Schmerzen:
    Sicherlich sind Verletzungen stets auch mit Schmerzen verbunden. Der Begriff “Schmerzensgeld” ist in diesem Punkt jedoch etwas irreführend. Da das Schmerzempfinden nämlich stark subjektiv – also von Person zu Person Schmerzen unterschiedlich stark wahrgenommen werden – spielt es bei der Bemessung von Schmerzensgeld eher eine untergeordnetere Rolle. Dies auch nicht zuletzt, als Schmerzen mit Hilfe von Medikamenten und stärkeren Betäubungsmitteln wie Morphium herabgesetzt werden können. Das Fehlen von Schmerz ist jedoch nicht gleichzusetzen mit dem Fehlen von körperlichem Leid! Gerichte und Versicherer beachten die durch die Verletzungen hervorgerufenen Schmerzen häufig, wenn sie das Schmerzensgeld berechnen.
  6. Vorschäden:
    Kann beim Geschädigten nachgewiesen werden, dass er bereits vor dem Schadensfall an gesundheitlichen Einschränkungen litt, die das Verletzungsbild oder den Genesungsverlauf beeinflussten, kann das Schmerzensgeld entsprechend nach unten angepasst werden. Das Schadensbild kann so nicht vollumfänglich als eindeutig kausale Unfallfolge bestimmt werden.
  7. Alter des Geschädigten:
    Auch das Alter eines Geschädigten kann einen Einfluss auf das Schmerzensgeld haben. Die Höhe ist bei Kindern und Jugendlichen grundsätzlich höher anzusetzen als bei Erwachsenen oder Rentnern mit vergleichbarem Verletzungsbild.
  8. Einkommensverhältnisse der Beteiligten:
    Zwar ist dieser Punkt generell strittig, doch von Zeit zu Zeit kann auch das Einkommen der Unfallverursachers zur Bemessung von Schmerzensgeld herangezogen werden. Muss er dieses aus eigener Tasche zahlen, weil seine Versicherung dies nicht deckt oder er gar keine Versicherung besitzt, kann der Schadensersatz bei Besserverdienenden angehoben werden. Ein nur geringer Schadensersatzbetrag ließe in einem solchen Fall sonst das Lernmoment vermissen. Aber: Dieser Vorgang ist nicht sehr verbreitet in Deutschland.

Es ist also nicht möglich, das Schmerzensgeld irgendwie zu berechnen. Stattdessen müssen Versicherer und gegebenenfalls Gerichte jeden Fall einzeln prüfen und bewerten. Und letztlich gleicht kein Fall dem anderen!

Vergleich mit vergangenem Schmerzensgeld – Auflistung unterschiedlichster Fälle

Einfach das Ihnen zustehende Schmerzensgeld aus einer Liste ablesen – geht das? Nein. Zwar gibt es umfangreiche Sammlungen, die zahlreiche juristische Entscheidungen zum Schmerzensgeld und dessen Höhe aufführen. Eine der umfangreichsten Listungen ist hier wohl die Beck’sche Schmerzensgeldtabelle.

Hinsichtlich Schmerzensgeld und der Höhe, die einem Geschädigten zusteht, gilt jedoch stets: “Kein Ei gleicht dem anderen.”
Für die Höhe von Schmerzensgeld können auch Dauer und Ausmaß der erlittenen Schmerzen zählen.
Für die Höhe von Schmerzensgeld können auch Dauer und Ausmaß der erlittenen Schmerzen zählen.

Letztlich muss in jedem Fall neu entschieden werden, welches Schmerzensgeld in etwa angemessen erschiene. Vergangene Entscheidungen können dann zum Vergleich herangezogen, nicht jedoch eins zu eins übernommen werden.

Haben Sie nach einem Unfall auf Autobahn, Landstraße oder andernorts einen körperlichen Schaden erlitten, sollten Sie sich im Idealfall an einen Anwalt für Verkehrsrecht wenden. Dieser kann Sie auch dahingehend beraten, wie Sie Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen können und Ihnen auch eine erste Einschätzung beim Schmerzensgeld hinsichtlich Höhe und Anspruch geben.

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Schmerzensgeld – Kann die Höhe der Ansprüche exakt beziffert werden?
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Kommentare

  1. M. Hüffer meint

    5. Februar 2018 um 22:45

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich hatte vor ca. 1,5 Jahren einen Motorradunfall.
    Bei der mir jemand die Vorfahrt genommen hat. Die unfallgegnerrin hat die komplette schuld bekommen.

    Jetzt wollte ich unter angabe meiner Schäden eine ungefähre schätzung der Schmerzensgeldsumme einholen.

    Lungen Kontusion
    Nieren rehadomolyse intensive infusions therapie.
    Starke und große hematome. Mit druckschmerzen ect.
    Innenknöchel fraktur mit knöchernem ausriss der syndesmose links. Starke schwellung des fußes.
    Distale Fermurschaftfraktur links mit starken schwellungen und druckschmerz. Klinischer innastabilität und Schmerzsymptomatik.
    Röntgen, kernspin, CT
    Mein Rücken ist seit 1,5 Jahren Taub ! Ärtzlich belegt ! Innere blutergüsse. Ich habe überhaupt kein gefühl im rücken. Wasserlassen jedoch möglich.
    Ich habe ein dauerschaden Sprungelenk links eingeschränkt im Rennen/tragen/laufen
    Und rücken gefühlsschäden !
    Mein Fuß ist heute noch geschwollen und habe stechende schmerzen !. Im Fuß knick
    Eine spätere Atrohse im Fuß ist nicht auszuschließen !!!.
    Ein weiterer Dauerschaden Bewegungseinschränkung
    Links. Hüftgelenk, kniegelenk und links OSG

    Starke schürfwunden !

    Ich kann meine wunsch ausbildung nicht ausführen !.

    14 tägiger Krankenhaus aufenthalt mit 2 Op’s !
    Mit Trauma spirale und Schockraum !

    5 tägiger krankenhaus aufenthalt entfernung einer von zwei stellschrauben im Fuß.

    3 Wöchige Reha maßnahme ! Stationär !

    Im sommer 2018 eine Op der Metall entfernung ca. 5 tägiger krankenhaus aufenthalt.

    Ich bin bis heute noch in Ärtzlicher behandlung .

    6 Wochen saß ich im Rollstuhl und habe für diese zeit bei meinen eltern gewohnt da ich zuhause alleine nicht klar käme.

    6 wochen großer Vakum pad vom fuß bis knie !.
    Tragen !.

    Duschen nur im sitzen möglich gewesen !.

    Regelmäßige Physiotherapie auch noch bis heute !.

    Ich hoffe ich habe nichts vergessen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Marcel

    Antworten
    • verkehrsunfall.org meint

      12. März 2018 um 11:54

      Hallo M. Hüffer,

      für diese Einschätzung sollten Sie einen spezialisierten Anwalt konsultieren.

      Ihr Team von verkehrsunfall.org

      Antworten
  2. Dieter meint

    16. Mai 2018 um 14:58

    Hallo

    Mir ist bekannt das hier keine Rechtsberatung gemacht werden darf
    jedoch habe ich eine Frage die ich lieber ohne Anwalt klären will Interesse halber.
    Ich hatte einen schweren VU und habe MDE 40 deswegen.
    Schmerzensgeld und Co sind mir bekannt und bin eigentlich zufrieden mit meinem Anwalt.
    Mir wird von nicht Juristen gesagt das es zu wenig ist und bei einem Fall der mir bekannt ist über einen bekannten
    sprengen die Zahlungen der damaligen Gegenseite die Beträge in den Tabellen bei weitem.
    Mein Anwalt rät mir zur außer gerichtlichen Einigung.
    Meine Frage ist nur folgende:
    Sollte man sich außer gerichtlich einigen oder lieber vors Gericht gehen?
    Bin da unsicher weil ein anderer Anwalt mir auch mehr versprochen hat wie meiner aber natürlich ohne Garantie und daher denke ich auch das dieser evtl. nur dass blaue vom Himmel verspricht damit er einen Fall hat.

    Es geht also nur um das Gericht oder lieber einigen?

    Antworten
    • verkehrsunfall.org meint

      24. Mai 2018 um 16:14

      Hallo Dieter,

      diese Frage können und dürfen wir Ihnen leider nicht beantworten, weil dies bereits in den Bereich der Rechtsberatung fallen würde.

      Ihr Team von verkehrsunfall.org

      Antworten

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