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Schadensregulierung nach einem Unfall: Pflichten der Versicherung

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Täglich kommt es im dichten Verkehr zu Unfällen. Meistens entsteht ein Blechschaden und die Schadensregulierung kann problemlos in die Wege geleitet werden. Allerdings ist es gerade bei größeren Verkehrsunfällen mit höherem Schaden wichtig, dass die Schadensregulierung am Kfz richtig in die Wege geleitet wird.

Inhalt dieses Ratgebers

  • Was gilt es bei der Schadensregulierung nach einem Unfall zu beachten?
    • Beweissicherung am Unfallort
    • Unfallskizze und Unfallbericht
    • Ist es zwingend nötig, die Polizei zu rufen?
  • Rechte und Pflichten im Rahmen der Schadensregulierung
    • Wann ist welche Versicherung zu informieren?
    • Das Recht auf einen Anwalt nach einem Autounfall: Die Versicherung zahlt nicht
    • Unter welchen Voraussetzungen darf ein Gutachter bestellt werden?
    • Selbst Schuld: So sollten Unfallverursacher reagieren
  • Versicherungsschaden richtig melden
    • Unfall bei gegnerischer Versicherung melden
    • Nur das Kennzeichen vom Unfallgegner? Nutzen Sie die Hilfe des Zentralrufs für Autoversicherer
    • Was ist in Sachen Unfallflucht bei der Versicherung zu beachten?
      • Keinen Versicherungsvertrag abgeschlossen: Bleibt der Geschädigte auf den Kosten sitzen?
  • Positionen der Kfz-Schadensregulierung: Diese Ansprüche haben Geschädigte
    • Weitere interessante Ratgeber:

Süezifische Informationen zur Schadensregulierung finden Sie in den folgenden Ratgebern:

  • Abtretungserklaerung
  • Richtbankkosten
  • Schadensmeldung
  • Schadensminderungspflicht
  • Unfall ohne Versicherung
  • Unfallschaden auszahlen lassen

Was gilt es bei der Schadensregulierung nach einem Unfall zu beachten?

Die Haftpflicht des Unfallverursachers übernimmt die Schadensregulierung.
Die Haftpflicht des Unfallverursachers übernimmt die Schadensregulierung.

Kommt es zu einem Autounfall, sind die Beteiligten erst einmal erschrocken. Ein kurzer Blick auf die Autoinsassen verrät, ob es einen Personenschaden gab. Ist dies nicht der Fall, stellt sich Erleichterung ein und schnell kommt die Frage auf, wie nun zu handeln ist.

Wichtig ist, die Unfallstelle abzusichern und für verletzte Personen den Krankenwagen zu rufen. Handelt es sich an den Autos um Bagatellschäden, so kann die Unfallstelle geräumt werden. Kam es allerdings zu umfassenderen Schäden, sollte nichts verändert und mit der Beweissicherung begonnen werden.

Für eine schnelle und reibungslose Schadensregulierung der Versicherung benötigen Sie unbedingt die Daten des Unfallgegners. Darüber hinaus brauchen Sie die Informationen über dessen Autoversicherung, wie die Versicherungsnummer. Auch das Kennzeichen sollten Sie sich notieren.

Bemerken Sie Passanten in der Nähe oder kommen diese gar auf Sie zu und melden sich als Zeugen, sollten Sie auch unbedingt deren Kontaktdaten notieren. Diese können nachher helfen, die Schuldfrage zu klären.

Beweissicherung am Unfallort

Sind nur kleinere Kratzer und Dellen zu beanstanden, reicht es, wenn Geschädigte selbst Fotos von diesen anfertigen. Fotografieren Sie auch den Unfallort und eventuelle Spuren auf der Fahrbahn. Rufen Sie die Polizei hinzu, übernimmt diese in der Regel die Beweissicherung, dennoch kann es nicht schaden, selbst etwas in der Hand zu haben.

Unfallskizze und Unfallbericht

Um eine objektive Vorstellung von dem Unfallhergang zu erhalten und alles richtig festzuhalten, sollten die Unfallbeteiligten eine Unfallskizze anfertigen. Daraus geht hervor, welches Fahrzeug sich wo befand und wie der Unfall zustande kam.

Darüber hinaus ist es ratsam, den europäischen Unfallbericht auszufüllen. Auch hier werden die Fakten zusammengetragen und die wichtigsten Daten festgehalten, wie das Datum und die Uhrzeit.

Es empfiehlt sich, den Unfallbericht in zweifacher Ausführung immer im Handschuhfach aufzubewahren, im Notfall haben Sie diesen dann zur Hand. Vergessen Sie nicht, die Unterlagen vom Unfallgegner unterschreiben zu lassen.

Ist es zwingend nötig, die Polizei zu rufen?

Nach einem Autounfall ist die Versicherung zeitnah einzuschalten.
Nach einem Autounfall ist die Versicherung zeitnah einzuschalten.

Nicht immer muss der Autounfall der Polizei gemeldet werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um Bagatellschäden mit einem Schadenswert von unter 750 Euro handelt. In diesem Fall ist die Beweissicherung selbst in die Hand zu nehmen. Die Autoversicherungen akzeptieren diese bei kleinen Schäden.

Liegt der Schadenswert höher oder es kam zu Personenschäden, ist die Polizei unbedingt zu benachrichtigen.

Gleiches gilt auch, wenn der Unfallgegner beispielsweise seine Daten nicht preisgeben möchte, auch dann können Sie die Unterstützung der Beamten einfordern.

Rechte und Pflichten im Rahmen der Schadensregulierung

Die bedeutsamste Pflicht kommt wohl dem Unfallgegner zu:

Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (§ 249 Abs. 1 BGB)

Der Schädiger ist also per Gesetz dazu verpflichtet, für die Schäden aufzukommen. Dieser Pflicht muss der Unfallverursacher allerdings erst nachkommen, wenn der Geschädigte die Schäden meldet und die Regulierung einfordert.

Bevor nach einem Verkehrsunfall die Versicherung die Schadensregulierung in die Wege leitet, ist der Geschädigte in der Pflicht, die Schäden zu beweisen.

Wann ist welche Versicherung zu informieren?

Darüber hinaus muss der Unfallverursacher einer weiteren Pflicht nachkommen. Er ist laut den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) § 7 dazu verpflichtet, binnen einer Woche den Autounfall zu melden. Die Schadensmeldung muss bei seiner Haftpflichtversicherung eingehen, schließlich beschädigte der Unfallverursacher das Eigentum Dritter.

Möchte er seine eigene Autoreparatur der Versicherung melden, ist dafür die Kaksoversicherung zuständig, denn diese behebt die Schäden am eigenen Wagen.

Auch dem Geschädigten wird empfohlen seine Kfz-Versicherungen zu unterrichten. Dies ist gerade dann von Bedeutung, wenn es im Nachhinein zu Streitigkeiten über die Schuldfrage kommt.

Dem Unfallverursacher steht es frei, ob er die Instandsetzung des geschädigten Fahrzeugs aus eigener Tasche bezahlt oder dies die Haftpflichtversicherung übernehmen lässt. Unabhängig davon muss allerdings die Versicherung nach dem Unfall informiert werden. Aus welcher Tasche am Ende gezahlt wird, ist zu diesem Zeitpunkt unerheblich.

Das Recht auf einen Anwalt nach einem Autounfall: Die Versicherung zahlt nicht

Unfall und die Versicherung zahlt nicht? Schalten Sie einen Anwalt ein.
Unfall und die Versicherung zahlt nicht? Schalten Sie einen Anwalt ein.

„Versicherung zahlt nicht nach einem Unfall!“ Diese und weitere Aussprüche rufen einen Anwalt für Verkehrsrecht auf den Plan. Gerade wenn es darum geht, dass Geschädigte einen Haftpflicht-Schaden melden, feilschen die Autoversicherer um jeden Cent.

Tragen Sie an dem Autounfall keine Schuld, sollten Sie bei Problemen mit dem Versicherer nicht zögern und alsbald einen Anwalt einschalten. Denn: Bei einem unver­schuldeten Verkehrsunfall zahlt den Rechtsanwalt der gegnerische Versicherer.

Aber auch, wenn Sie eine Mitschuld am Autounfall tragen, kann ein Rechtsanwalt helfen und versuchen, Ihre Verhandlungsposition zu verbessern. Der Verkehrsanwalt kann alle Schadensersatzforderungen für Sie durchsetzen und den Kontakt mit dem Versicherer aufnehmen, sodass Sie damit nichts mehr zu tun haben.

Unter welchen Voraussetzungen darf ein Gutachter bestellt werden?

Ähnliches gilt für einen Gutachter: Sind Sie unschuldig, zahlt den Sachverständiger die gegnerische Haftpflichtversicherung. Zögern Sie nicht, diesen zu bestellen, schließlich müssen Sie die Schäden an Ihrem Fahrzeug beweisen.

Häufig kommt es vor, dass der Versicherer versucht, dem Geschädigten einen bestimmten Sachverständigen aufs Auge zu drücken. Dieses Angebot sollten Betroffene allerdings unbedingt ausschlagen, denn der Gutachter handelt aller Wahrscheinlichkeit nicht in Ihrem Interesse.

Handelt es sich allerdings um Bagatellschäden, sollten Sie kurz Rücksprache mit dem Versicherer halten, denn in diesem Fall verzichtet dieser schon mal auf ein Gutachten. Ist das Sachverständigergutachten dann bereits in Auftrag gegeben, müssen Geschädigte dieses selbst zahlen.

Was für die Anwaltskosten gilt, ist auch für die Gutachterkosten relevant: Beides muss bei einem Haftpflichtfall die gegnerische Kfz-Versicherung bezahlen. Zögern Sie also nicht, Fachleute hinzuzuziehen, um Ihr Recht durchzusetzen und eine angemessene Regulierung zu fordern.

Selbst Schuld: So sollten Unfallverursacher reagieren

Unfallverursacher sollten in keinem Fall noch am Unfallort ihre Schuld eingestehen. Fertigen Sie zusammen mit dem Unfallgegner eine Unfallskizze und den Bericht an und fordern Sie jeweils eine zweite Abschrift.

Halten Sie dann mit Ihrem Versicherer Rücksprache, wie am besten vorzugehen ist. Wird eine Schadensregulierung von der Gegenseite gefordert, kann es ratsam sein, einen Anwalt zu beauftragen. Dieser prüft den Unfallhergang sehr genau und rollt die Schuldfrage nochmals auf. Kommt dieser zu einer anderen Entscheidung in Sachen Schuld, kann der Verkehrsanwalt Ihre Ansprüche durchsetzen.

Versicherungsschaden richtig melden

Im Rahmen der Schadensregulierung kann auch Schmerzensgeld verlangt werden.
Im Rahmen der Schadensregulierung kann auch Schmerzensgeld verlangt werden.

Was gilt es zu beachten, wenn Sie der Versicherung einen Kfz-Schaden melden möchten? Damit die Schadensregulierung möglichst problemlos vonstatten geht, sollten Geschädigte einige Punkte beachten:

  1. Beweissicherung vornehmen (z.B. Foto)
  2. Unfallskizze und Unfallbericht anfertigen
  3. Daten des Unfallgegners und der gegnerischen Versicherung notieren
  4. Den Schaden der Haftpflichtversicherung melden
  5. Einen Gutachter bestellen oder einen Kostenvoranschlag einer (Fach-)Werkstatt einholen
  6. Die gesammelten Unterlagen an den Versicherer senden und auf die Reparaturfreigabe warten
  7. Reparatur durchführen lassen (optional)
  8. Fiktive und konkrete Abrechnung dem Autoversicherer vorlegen

Unfall bei gegnerischer Versicherung melden

Warten Geschädigte mehrere Wochen vergebens auf eine Meldung der gegnerischen Versicherungen, so können Betroffene den Kfz-Unfall dieser auch selbst melden. Der Schädiger kam dann seiner Pflicht nach § 7 AKB nicht nach.

Bedenken Sie allerdings, dass der Geschädigte eine Frist von einer Woche hat, es ist daher nicht nötig, sich am gleichen Tag bei dem Autoversicherer zu melden.

Möchten Sie beispielsweise einen Auffahrunfall der Versicherung des Unfallgegners melden, bedenken Sie, dass diese nicht auf Ihrer Seite steht. Gestehen Sie also keine (Teil-)Schuld ein und lassen sich nicht auf Diskussionen ein. Ein Anwalt kann schon vor der Regulierung, nämlich bei der Schadensmeldung, helfen.

Nur das Kennzeichen vom Unfallgegner? Nutzen Sie die Hilfe des Zentralrufs für Autoversicherer

Haben Betroffene im Stress vergessen, die Daten des Unfallgegners zu erfragen, stehen Sie vor einem Problem, wenn die Schadensregulierung in Angriff genommen werden soll – schließlich müsste der Schadensersatz beim Schädiger eingefordert werden.

Das Kennzeichen des gegnerischen Unfallwagens reicht allerdings schon aus, um den zuständigen Autoversicherer herauszubekommen. In diesem Fall genügt ein Anruf beim Zentralruf der Autoversicherer e.V.

Diese nehmen die Schadensmeldung entgegen und leiten diese an den zuständigen Versicherer weiter. So kommen Geschädigte zur Regulierung ihrer Schäden, auch ohne die Haftpflichtversicherung zu kennen.

Was ist in Sachen Unfallflucht bei der Versicherung zu beachten?

Kfz-Schaden melden: Die Beweislast liegt beim Geschädigten.
Kfz-Schaden melden: Die Beweislast liegt beim Geschädigten.

Schwieriger gestaltet sich allerdings die Situation, wenn Betroffene nicht mal das Kennzeichen wissen. Dies kann beispielsweise passieren, wenn sich der Unfallverursacher unerlaubt vom Unfallort entfernt.

Fahrerflucht ist nicht nur strafrechtlich bedenklich, sondern der Versicherungsnehmer begeht damit eine Obliegenheitsverletzung, weil er seinen Pflichten aus dem Versicherungsvertrag nicht nachgekommen ist.

Nach dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort kann die Haftpflichtversicherung die Schadensregulierung versagen oder zumindest mindern. Letzteres kommt auch in Betracht, wenn der Versicherte den Schaden seinem Versicherer zu spät meldet.

In der Regel kommt die Haftpflichtversicherung dann zwar zeitnah für die Schadensregulierung auf, nimmt aber den Unfallverursacher, welcher eine Obliegenheitsverletzung begangen hat, in Regress.

Darüber hinaus droht dem Flüchtigen laut § 142 Strafgesetzbuch (StGB) eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Laut StGB darf ein Unfallbeteiligter sich nicht vom Unfallort entfernen, bevor er den anderen Parteien nicht seinen Namen genannt hat und Informationen über das Fahrzeug preisgegeben hat.

Handelt es sich beispielsweise um einen Parkunfall und der Halter des Fahrzeugs ist nicht zugegen, so hat der Verursacher nach § 142 Abs. 2 StGB eine angemessene Zeit zu warten.

Nach einer Fahrerflucht kann der Autoversicherer den Versicherungsschutz versagen. Gleiches passiert regelmäßig auch nach einer Alkohol- oder Drogenfahrt, wenn nachfolgend Schäden reguliert werden sollen.

Keinen Versicherungsvertrag abgeschlossen: Bleibt der Geschädigte auf den Kosten sitzen?

Ist der Unfallverursacher falsch oder gar nicht versichert, müssen die Angelegenheiten rund um den Unfall ohne Versicherung geklärt werden. Der Schädiger muss die Kosten dann aus eigener Tasche zahlen.

Kann die Polizei nach einer Unfallflucht den Schädiger nicht ausfindig machen, so kann es passieren, dass der Geschädigte auf seinen Kosten sitzen bleibt. Für diesen und ähnliche Fälle gibt es allerdings die Verkehrsopferhilfe e.V.

Im Rahmen der Schadensregulierung kann ein Gutachter bestellt werden.
Im Rahmen der Schadensregulierung kann ein Gutachter bestellt werden.

Diese hält einen Entschädigungs­fond bereit und übernimmt die Kosten für die Reparatur. Nach einer Fahrerflucht kann der Verein allerdings nur helfen, wenn es auch zu Personenschäden kam.

Darüber hinaus ist die Situation denkbar, dass in den Unfall ein ausländischer Wagen verwickelt war. In anderen Länder gilt die Haftpflicht-Pflichtversicherung nicht, so dass der Verursacher also im Zweifel nicht versichert ist. Dann ist das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. an Ihrer Seite und übernimmt die Schadensregulierung.

In Deutschland gibt es zahlreiche Vereine, die die Schadensregulierung übernehmen, wenn der Verursacher nicht zu finden oder nicht versichert ist – eventuell bleibt der Geschädigte also nicht auf seinen Kosten sitzen.

Positionen der Kfz-Schadensregulierung: Diese Ansprüche haben Geschädigte

Nach einem Autounfall muss die Versicherung einige Positionen im Rahmen der Schadensregulierung übernehmen. Liegt eine Mitschuld vor, so werden die Ansprüche entsprechend der Haftungsquote gekürzt:

  • Gutachterkosten
  • Rechtsanwaltskosten
  • Kostenpauschale: Dem Geschädigten entstehen durch den Autounfall vermehrt Kosten für etwaige Telefonate oder Briefwechsel. Diese werden mit einer Pauschale in Höhe von 25 Euro abgegolten.
  • Hausfrauenkosten: Ist der haushaltsführende Gatte durch den Unfall beeinträchtigt und kann den Haushalt nicht wie gewohnt führen, so ist dieser Ausfall auszugleichen. Es werden die Kosten für eine Haushaltskraft angesetzt.
  • Kosten für einen Mietwagen/Nutzungsausfallentschädigung: Solange das Fahrzeug in Reparatur ist, steht dem Geschädigten ein gleichwertiger Mietwagen zu. Alternativ kann eine Nutzungsausfallentschädigung beantragt werden.
  • Reparaturkosten
  • Reparaturkosten bei einem Totalschaden: Die Kfz-Versicherungen zahlen maximal 30 % über den Wiederbeschaffungswert hinaus die Reparaturkosten. Ist diese Grenze überschritten, steht dem Geschädigten maximal der Wert eines neuen, gleichwertigen Fahrzeugs zu, der Restwert des Unfallwagens wird allerdings abgezogen.
Ein Rechtsanwalt kann dabei helfen, alle Ansprüche im Rahmen der Schadensregulierung durchzusetzen.
Ein Rechtsanwalt kann dabei helfen, alle Ansprüche im Rahmen der Schadensregulierung durchzusetzen.
  • Merkantiler Minderwert: Ein Fahrzeug ist nach dem Unfall weniger wert als vorher, diese Einbuße muss der Schädiger ausgleichen, unabhängig davon, ob der Wagen veräußert werden soll oder nicht.
  • Schmerzensgeld: Kam es durch den Unfall zu Verletzungen, so müssen die Arztkosten und daraus resultierende Folgen, wie eine Arbeitsunfähigkeit, ausgeglichen werden. Die Beweislast liegt allerdings beim Geschädigten, insofern ist ein Arzt aufzusuchen.
  • Abschleppkosten
  • Verbringungskosten: Muss das Auto in mehreren Werkstätten instand gesetzt werden, so sind die Überführungskosten erstattungsfähig.
  • Beerdigungskosten: Nach § 844 I BGB können Verwandte die Beerdigungskosten vom Schädiger verlangen, sofern es ein Unfallopfer zu beklagen gibt.
  • Entgangene Unterhaltsleistungen: Hatte der Verunfallte Unterhaltsver­pflichtungen, so müssen diese vom Schädiger in Form einer Geldrente übernommen werden.
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