Beschädigt eine Person Gegenstände eines anderen, so kann Letzterer auf zivilrechtlichem Wege Schadensersatz verlangen. Zum Tragen kommt dies beispielsweise bei einem Autounfall. Der Betroffene kann vom Schädiger eine Erstattung der Schäden am Auto verlangen, sofern er selbst keine Schuld trägt. Doch wie ist Schadensersatzforderung durchzusetzen?
Inhalt dieses Ratgebers
Schadensersatz: Eine Definition

Schadensersatz hat im Wesentlichen zwei Funktionen:
- Ausgleichsfunktion: Der Geschädigte soll einen Ausgleich für den Schaden erhalten.
- Präventionsfunktion: Der Schadensersatz soll den Anreiz bieten, zukünftige Schäden zu vermeiden.
Geregelt wird alles rund um den Schadensersatz im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Schadenersatz oder Schadensersatz? Während im BGB vom „Schadensersatz“ die Rede ist, kennt der deutsche Sprachgebrauch auch „Schadenersatz“. Beide Schreibweisen können genutzt werden. Gleiches gilt für den Begriff „schadenersatzpflichtig“ bzw. „Schadenersatzpflicht“.
Schadensersatz im BGB
Beim Schadensersatz ist zwischen gesetzlichen Regelungen, festgelegt im BGB, und einem Schadensersatz aus einem Vertrag heraus zu unterscheiden.
Im BGB wird darüber hinaus noch zwischen verschiedenen Arten des Schadensersatzes unterschieden. So gibt es
- nach § 280 BGB einen Schadensersatz wegen einer Pflichtverletzung und
- nach § 281 BGB einen Schadensersatz, weil die Leistung gar nicht oder nicht in vereinbarter Form erbracht wurde (großer Schadensersatz).
Um Schadensersatz statt der Leistung zu erhalten, muss der Geschädigte dem Schädiger eine Frist setzen. Auf diese Fristsetzung kann hingegen verzichtet werden, wenn der Schuldner erklärt, die Leistung nicht zu erbringen (§ 281 Abs. 2 BGB). Je nach Pflichtverletzung kommt laut BGB manchmal allerdings keine Fristsetzung in Betracht, dann kann auch eine Abmahnung ausgesprochen werden (§ 281 Abs. 3 BGB).
Verlangt der Geschädigte Schadensersatz statt der Leistung, so kann er im Nachhinein nicht mehr auf die Leistungserbringung bestehen.
Was ist eine Pflichtverletzung? Diese liegt vor, wenn gegen eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verstoßen wurde. Dazu zählt es beispielsweise, wenn der Schuldner den Schaden nicht behebt und dies nur mangelhaft erfolgt.

Auch das Steuerrecht kennt den Schadensersatz und unterscheidet dabei „echter Schadensersatz“ und „unechter Schadensersatz“. Ersterer ist nicht umsatzsteuerpflichtig, da keine Leistungen ausgetauscht werden, sondern nur der entstandene Schaden ausgeglichen wird. Im Fachjargon heißt es dann: „Der Schadensersatz ist nicht steuerbar“.
Umsatzsteuer fällt hingegen an, wenn ein Umsatz entstanden ist. Baut der Inhaber einer Kfz-Werkstatt einen Unfall und lässt diesen in seiner Werkstatt reparieren, so entsteht ihm selbst ein Gewinn. Dies ist dann ein unechter Schadensersatz und Umsatzsteuer müsste abgeführt werden.
§ 823 BGB: Schadensersatzpflicht
Grundlegend in Sachen deliktischer Schadensersatz (meint einen zivilrechtlichen Anspruch) ist der Paragraph 823 BGB. Hier heißt es:
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Schadensersatzpflichtig ist nach diesem geltenden Deliktsrecht derjenige, der den Schaden verursacht. Dank des Haftpflichtversicherungsgesetzes ist die Schadensregulierung zumeist gesichert und der Schädiger muss den entstandenen Schaden nicht selbst regulieren.
§ 249 BGB: Art und Umfang des Schadensersatzes
Nachdem nun geklärt ist, wer in der Pflicht ist, die Schäden regulieren, stellt sich die Frage, in welchem Umfang dies geschehen muss. Hierzu findet sich im BGB § 249:
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
Dem Geschädigten steht es nach § 249 Abs. 2 BGB frei, ob er die Schäden beheben lässt oder den entsprechenden Geldbetrag fordert.
§ 250 BGB: Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung

Kommt der Verursacher seinen Pflichten nicht nach, darf der Geschädigte eine Frist setzen, in derer die Schäden behoben werden müssen. Läuft die Frist ab, kann Ersatz in Geld verlangt werden.
§ 251 BGB: Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung
Ist es nicht möglich, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, muss der Schadensersatz in Form von Geld erfolgen. Wäre die Herstellung unverhältnismäßig, kann der Verursacher ebenfalls in Geld entschädigen.
§ 252 BGB: Entgangener Gewinn
In den Schadensersatzzahlungen müssen ebenso Gewinne enthalten sein, welche dem Betroffenen entgangen sind. Als entgangen gilt dieser, wenn er nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entstanden wäre.
§ 253 BGB: Immaterieller Schaden
Kommt es zu einem immateriellen Schaden, wie beispielsweise einem Personenschaden, einer Freiheitsentziehung oder einer Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung, so kann eine Entschädigung in Geld verlangt werden. In diesem Fall entsteht auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld.
Beweislast beim Schadensersatz
Welche Voraussetzungen müssen für einen Schadensersatz gegeben sein? Damit die oben genannten Paragraphen überhaupt zur Anwendung kommen können, muss in erster Linie ein Schaden entstanden sein.
Demnach muss dieser in einem Zusammenhang mit einem Ereignis stehen, ansonsten kann kein Schadensersatz gefordert werden. Gerade bei einem Verkehrsunfall kann es daher ratsam sein, eine neutrale Person hinzuzuziehen. Gutachter können den Unfallhergang und die Schäden genau untersuchen und für die Unfallbeteiligten und die Versicherungen alles festhalten.
Neben dem entstandenen Schaden muss es ein schuldhaftes Verhalten gegeben haben. Das heißt, dass der Schädiger die vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten missachtet hat.
Dies gilt allerdings nicht für die Gefährdungshaftung, welche im § 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) geregelt ist. Hier heißt es, dass ein schuldhaftes Verhalten nicht zwingend vonnöten sein muss, um schadensersatzpflichtig zu werden.
Ebenfalls ratsam ist eine Bestellung eines Sachverständigen auch, da der Geschädigte beim Schadensersatz die Beweislast trägt. Sie kann also dabei helfen, zu beweisen, dass erstens ein Schaden entstanden ist und zweitens der Schädiger die volle Schuld trägt. Diese beiden Punkte gilt es nämlich laut deutschem Recht zu belegen.
Exkurs: Vertraglicher Schadensersatz

Ansprüche auf Schadensersatz sind im Zivilrecht in zweierlei Hinsicht zu unterscheiden.
Die gesetzliche Perspektive (primärerer Schadensersatz) wurde bereits erläutert. Darüber hinaus gibt es aber auch Ansprüche, welche aus einem Vertrag (sekundärer Schadensersatz) resultieren.
In einem Vertrag vereinbaren Anspruchsteller und Anspruchsgegner sogenannte Leistungspflichten. Kommt eine Partei diesen nicht nach, entstehen daraus Schadensersatzansprüche.
Nach § 241 Abs. 2 BGB kommen zu den Leistungspflichten auch sogenannte Rücksichtnahmepflichten hinzu. Wie der Begriff bereits verrät, muss jede Partei also die Rechte und Interesse der anderen Vertragspartner berücksichtigen.
Darüber hinaus gibt es eine vertragliche Haftung für Drittschäden. Entsteht also nicht einem der beiden Vertragsparteien, sondern beispielsweise einem Kind der Vertragspartner ein Schaden, so muss auch hier der Schaden reguliert werden.
Schadensersatzforderungen durchsetzen
Wer seinen Schadensersatzanspruch durchsetzen möchte, muss diesen bei dem Schädiger bzw. dessen Versicherung anmelden. Es ist dabei empfehlenswert die Forderung per Einschreiben zu übersenden, sodass Sie nachweisen können, Ihre Ansprüche geltend gemacht zu haben.
Beschreiben Sie die entstandenen Schäden sehr genau und beharren Sie auf Ihrem Recht! In vielen Fällen versuchen die gegnerischen Versicherungen, den Schadensersatz zu drücken oder Ihnen gar ein Mitverschulden einzureden.
Lassen Sie sich auf solche Diskussionen nicht ein und fordern Sie alle Positionen, die Ihnen zustehen. Ignoriert die Versicherung Ihre Ansprüche, so können Sie einen Anwalt einschalten, dieser nimmt sich Ihrem Fall an und vertritt Sie.
Scheuen Sie nicht davor, einen Gutachter und einen Rechtsanwalt einzuschalten, denn wenn Sie keine Schuld trifft, muss die gegnerische Versicherung diese Kosten übernehmen – über den Schadensersatz hinaus.
Wer trägt die Schadensersatzpflicht bei einer Teilschuld?
Vorsicht ist allerdings geboten, wenn der Geschädigte eine Teilschuld trägt, denn dann ist der Fall weniger einfach und die Kosten werden nicht zu 100 Prozent übernommen.
Der BGB hält hierzu den § 254 bereit und erklärt:
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

Dabei ist vor allem zu beachten, dass auch eine Mitschuld vorliegt, wenn der Geschädigte den Schuldner nicht über den Wert des Gegenstandes informiert hat – dies ist dann wichtig, wenn ein ungewöhnlich hoher Schaden droht. Konnte der Schuldner dieses Risiko nicht wissen, trifft den Geschädigten eine Mitverschulden (§ 254 Abs. 2 BGB).
Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Geschädigte auch dazu beitragen muss, einen Unfall zu vermeiden. In beiden Fällen kann der Schadensersatz gemindert werden oder gar ganz entfallen. Letzteres droht vor allem dann, wenn der Geschädigte aktiv an dem Unfall beteiligt war.
Wie ist bei einer Fahrerflucht vorzugehen?
Die Definition von Schadensersatz konnte zeigen, dass der Schädiger in Leistung treten muss. Damit der Geschädigte seinen Schadensersatzanspruch allerdings durchsetzen kann, muss er den Verursacher des Schadens kennen.
Von diesem benötigt er die Kontaktdaten und die Angaben seiner Versicherung. Kommt es allerdings nach einem Unfall zu einer Fahrerflucht, so sind die Daten des Schädigers nicht bekannt. Der Leidtragende ist dann der Geschädigte, denn dieser weiß nicht, an welche Versicherung er sich nun zu wenden hat – im Zweifel bleibt er auf dem Schaden und den Kosten sitzen.
Bei einem Parkunfall und damit kleineren Kratzern ist dies wohl noch zu verschmerzen, problematisch wird es allerdings, wenn auch eine oder mehrere Personen verletzt wurden.
Das Strafgesetzbuch (StGB) widmet dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort den § 142. Demnach darf sich ein Unfallbeteiligter nicht vom Ort des Geschehens entfernen, bevor seine Person festgestellt wurde. Laut StGB droht auf solches Verhalten eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.
Dennoch kommt es immer wieder nach einem Autounfall zu dieser Straftat und der Geschädigte wird im Regen stehen gelassen. Es empfiehlt sich, die Polizei anzurufen, welche den Schaden aufnehmen kann. Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort kann zur Anzeige gebracht werden, die Beamten werden sodann versuchen den Täter zu finden.
Doch welche Optionen hat nun der Geschädigte in dieser Situation, denn Schadensersatz vom Schädiger kann nicht eingefordert werden. Kontaktieren Sie Ihre Kaskoversicherung, oftmals übernimmt diese dann die Schadensregulierung.
Ist dies keine Möglichkeit, da Sie beispielsweise nur eine Haftpflichtversicherung haben, kann die Verkehrsopferhilfe e.V. helfen. Diese tritt dann für die nicht bekannte gegnerische Haftpflichtversicherung ein. Sie reguliert allerdings Schäden nach einer Fahrerflucht nur, wenn es auch zu einem Personenschaden kam.
Schadensersatz fordern: Wenn Sie keine Schuld trifft

Kommt es beispielsweise zu einem Verkehrsunfall, so ist zumeist ein zentrales Anliegen aller Beteiligten, die Schuldfrage zu klären.
Schließlich kann der Geschädigte allerhand an Schadensersatz und Entschädigungen verlangen.
Der Schädiger ist hingegen daran interessiert, die Aufwendungen für seine Versicherung möglichst gering zu halten. Es empfiehlt sich daher im Interesse aller, einen Unfallbericht und eine Unfallskizze anzufertigen.
Diese halten objektiv den Unfallhergang fest. Auch nach einigen Tagen lässt sich der Unfall so noch nachvollziehen. Um die Beweise zu sichern, sollte entweder die Polizei gerufen werden oder die Unfallbeteiligten Fotos anfertigen.
Der Unfall ist dann binnen einer Woche der Versicherung zu melden, dies gilt insbesondere für den Unfallverursacher. Ist die Schuldfrage allerdings nicht so einfach zu klären, sollte jede Partei seine jeweilige Versicherung informieren.
Trägt eine Partei die alleinige Schuld an dem Unfall, so kann der Geschädigte alle Auslagen und Kosten erstattet bekommen. Bei einer Mitschuld werden die Leistungen entsprechend der Haftungsquote gekürzt.
Was bedeutet Schadensersatz? Am Beispiel eines Verkehrsunfalls erklärt
Der Schadensersatz setzt sich aus mehreren Punkten zusammen. Dabei ist vor allem wichtig, welcher Schaden vorliegt und wie die Intensität dessen ist.
- Mehrfachbedarfsschaden: Führt der Schaden dazu, dass eine Haushaltshilfe engagiert werden muss, eine Kur nötig ist oder die Lebenshaltungskosten steigen, hat dies der Schädiger zu zahlen.
- Gesundheitsschaden: Kommt es zu Verletzungen, so sind Arztbesuche, eventuell eine physiotherapeutische Behandlung oder ähnliches nötig, auch diese Auslagen trägt der Unfallverursacher.
- Erwerbsschäden: Ist der Geschädigte längere Zeit nicht in der Lage zu arbeiten oder ist nach dem Unfall gar arbeitsunfähig, ist ebenso ein entsprechender Schadensersatz zu zahlen.

Nach einem Verkehrsunfall kommen weitere Posten hinzu. So kann der Geschädigte die Kosten für einen Gutachter und einen Rechtsanwalt und eine Unkostenpauschale verlangen.
Außerdem ist im Zusammenhang mit dem Schadensersatz auch der Zeitwert bzw. der Wiederbeschaffungswert zu sehen – schließlich ist das Auto nach dem Unfall nicht mehr so viel wert wie vor dem Unfall und auch dies gilt es zu entschädigen. Mit Hilfe des Wiederbeschaffungswertes wird dann der Wert des Unfallwagens ermittelt.
Dabei ist der Schadensersatz in jedem Einzelfall zu bestimmen, schließlich gleicht kein Schaden dem anderen, gleiches gilt für Verletzungen.
Schadensersatz geltend machen: Ein Muster
Möchten Sie Ihre Schadensersatzleistung einfordern, stellen wir Ihnen hier ein Muster zur Verfügungen, welches auf Ihre speziellen Forderungen anzupassen ist.
Selbstverständlich ist es auch möglich, die Vorlage kostenlos herunterzuladen.
Sie können das Muster als .doc oder als .pdf herunterladen. Gerade wenn Sie Anpassungen vornehmen wollen, bietet sich der Download der .doc-Version an.
Haftung und Schadensersatz: Wann können Dritte einen Anspruch erheben?

Schäden an Hab und Gut sind sicherlich ärgerlich, aber zu verschmerzen. Tragisch ist es, wenn ein Unfallbeteiligter durch einen Unfall ums Leben kommt.
Ist dieser gänzlich unschuldig, greift § 844 BGB.
Kein Schadensersatz kann den geliebten Menschen wiederbringen, dennoch schafft das BGB die Möglichkeit, dass auch Dritte Ersatzansprüche gegenüber dem Schädiger durchsetzen können. Nach § 844 Abs. 1 BGB hat dieser dann die Beerdigungskosten zu zahlen.
Darüber hinaus sind den Angehörigen, die gegenüber dem Verstorbenen unterhaltsberechtigt waren, die Unterhaltsansprüche als Ausgleich zu zahlen. Dies ist in Form einer Geldrente denkbar und gilt auch für ungeborene Kinder, sofern bereits eine Schwangerschaft zum Todeszeitpunkt bestand (§844 Abs. 2 BGB).
Hatte der Verstorbene weitere Pflichten, beispielsweise in einem Gewerbe, so kann auch hier eine Haftung in Form einer Geldrente eintreten. Schadensersatz für den eigentlichen Tod des Angehörigen kennt das deutsche Recht hingegen nicht. Dieser kann nur für einen Schockschaden verlangt werden, wenn der Angehörige durch den Tod des Angehörigen also selbst krank wird.
Schadensersatz gegen einen Rechtsanwalt: Die Anwaltshaftung
Nimmt ein Mandant die Hilfe eines Anwalts in Anspruch, so schließen beide Parteien einen Vertrag. Aus diesem gehen vor allem Pflichten für den Rechtsanwalt hervor, schließlich ist er Dienstleister.
Begeht dieser eine Pflichtverletzung, handelt also zuwider dem Vertrag, dann kann der Mandant Schadensersatz verlangen. Die Beweislast liegt auch in diesem Fall beim Geschädigten.
Was ist eine Schadensersatzklage und wann ist diese sinnvoll?
Grundsätzlich ist eine Klage auf Schadensersatz immer dann möglich, wenn die gegnerische Versicherung bzw. der Schädiger selbst die Schadensregulierung nicht in die Wege leitet oder Ihre Nachweise nicht anerkennt und damit Ihren Anspruch nach unten drücken will.
Auch eine Versicherung ist ein gewinnorientiertes Unternehmen und möchte seine Ausgaben möglichst gering halten, insofern ist der oben genannte Vorgang typisch. Bevor Sie allerdings bei Gericht anrufen, könnten Sie einen Anwalt beauftragen, welcher sich für Ihr Recht einsetzt.
Ist auch dieser nicht erfolgreich, können Sie Ihre Ansprüche vor Gericht einfordern. Je nach Streitwert ist das Amts- oder Landgericht einzuschalten. Ersteres ist bei einem Streitwert von unter 5.000 Euro zuständig, ein Anwalt ist hier nicht zwingend erforderlich.

Liegt der Streitwert über dieser Grenze, ist das Landgericht der richtige Ansprechpartner, ein Rechtsanwalt ist hier zwingend vonnöten.
Damit es zu einer Gerichtsverhandlung kommen kann, muss der Kläger, also Sie oder Ihr Rechtsanwalt, eine Klageschrift einreichen. Diese muss eine bestimmte Form wahren, so ist der Name des Beklagten zu nennen, das Ziel der Klage und eine Begründung. Auch etwaige Zeugen sollten benannt und Beweise beigelegt werden.
Dem Beklagten, also dem Schädiger, wird diese dann zugesandt mit der Bitte, innerhalb einer Frist Stellung zu nehmen. Anschließend kommt es zur Verhandlung. In dieser soll jede Partei ihre Sichtweise darlegen und es besteht die Möglichkeit, einen Vergleich anzustreben.
Gibt es allerdings keine Einigung, so kann das Gericht in einem neuen Termin die Beweisaufnahme eröffnen und Zeugen verhören. Dann folgt die Urteilsverkündung und die Höhe des Schadensersatzes wird festgelegt.
Sofern auch das Gericht der Meinung ist, dass Sie keine Schuld an dem Unfall tragen, muss alle Kosten der Schädiger tragen, dazu zählen auch Ihre Anwaltskosten. Befinden die Richter allerdings eine Mitschuld, so sind die Kosten anteilig zu zahlen. Es ist also in jedem Fall ratsam, im Vorfeld einen Anwalt zu kontaktieren, welcher mit Ihnen Ihre Chancen bespricht.
Schadensersatz verlangen: Achtung, der Anspruch kann verjähren!
Im deutschen Recht gibt es mehrere Verjährungsfristen, welche beim Schadensersatz eine Rolle spielen. Es lässt sich daher nicht pauschal sagen, wann welche Frist greift. Bei Pflichtverletzungen eines Vertrages wird in aller Regel die regelmäßige Verjährungsfrist angesetzt (§ 195 BGB), welche drei Jahre beträgt.
Nach § 197 BGB verjähren Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, der Gesundheit, des Körpers, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen, nach 30 Jahren. Auch rechtskräftig festgestellte Ansprüche fallen unter diese Frist.
Die Verjährungsfrist beginnt immer mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstand und der Geschädigte Kenntnis über die Ansprüche und die Person des Schädigers erhalten hat (§ 199 Abs. 1 BGB).

Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grobe fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Die Verjährungshöchstfrist beträgt 30 Jahre. Welche dieser nun gilt, hängt vom Einzelfall und Grad der Schäden ab.
Darüber hinaus gilt der Grundsatz der Schadenseinheit. Dies bedeutet, dass alle Ansprüche zu einem Zeitpunkt verjähren, auch wenn sie erst mit größerem zeitlichen Abstand aufgefallen sind. Um nun zu verhindern, dass der Schädiger für spätere Schäden nicht mehr haftbar gemacht werden kann, besteht die Möglichkeit, ein Feststellungsurteil zu erstreiten, denn so lassen sich auch später auftretende Spätschäden bzw. Zukunftsschäden absichern.
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