Jene, die in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, müssen sich notgedrungen mit unbeliebten und häufig unbekannten Themen auseinandersetzen. Dabei können sie noch von Glück sprechen, wenn sie nur einen Blechschaden zu beklagen haben. Diverse Fachbegriffe prasseln nun auf die Betroffenen ein und des Öfteren fällt dann auch die Bezeichnung „Reparaturschaden“. Dieser Ratgeber erklärt Ihnen, was es mit diesem Begriff auf sich hat.
Inhalt dieses Ratgebers
Was ist der sogenannte Reparaturschaden?
Um einen Reparaturschaden handelt es sich, wenn die Reparaturkosten nach einem Unfall niedriger veranschlagt werden als der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs. In der Regel wird ein Unfallgutachter damit beauftragt, zu prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind und ob der Wagen überhaupt wieder durch eine Reparatur instandgesetzt werden kann.
Kommt der Sachverständige in dem Unfallgutachten zu dem Schluss, dass das Kfz repariert werden kann und ist dieses wirtschaftlich auch sinnvoll, liegt folglich ein Reparaturschaden vor. Betrügen die Kosten der Reparatur bspw. 5.000 Euro, während der Wiederbeschaffungswert bei 3.800 Euro läge, wäre eine Reparatur unsinnig. Bei einer positiven Beurteilung können sich Geschädigte den Reparaturschaden entweder auszahlen lassen oder ihren Pkw in einer Werkstatt davon reparieren lassen.
Durch einen Unfall verliert das Kraftfahrzeug meist drastisch an Wert, sodass Sie bei einem Verkauf des Autos deutlich weniger Geld zu erwarten hätten. In diesem Zusammenhang wird deshalb vom Restwert des Fahrzeugs gesprochen. Wie hoch der Restwert ist, spielt bei der Berechnung des Reparaturschadens jedoch keine Rolle.
Bekommen Sie den Reparaturschaden immer ausgezahlt?
Zum einen ist es möglich, dass Sie Ihren Wagen in einer Werkstatt fachmännisch reparieren lassen. Die Versicherung würde in diesem Falle für die Reparaturkosten aufkommen. Allerdings muss sie die Kosten nur komplett übernehmen, wenn gebrauchte Ersatzteile zum Einsatz kommen. Sollten neue Teile eingebaut werden, käme es zu einer Wertsteigerung des Fahrzeugs und diese Wertverbesserung würde anschließend von dem zu zahlenden Reparaturschaden abgezogen werden.
So ist es durchaus möglich, dass ein Gutachter den Schaden und die notwendigen Kosten für die Reparatur abschätzt. Wird der Reparaturschaden von ihm höher veranschlagt als der Wiederbeschaffungswert, erhalten Sie auch in diesem Fall kein Geld für die fiktive Abrechnung. Liegt er hingegen darunter, können Sie sich den fiktiven Wert anschließend von der Versicherung als Reparaturschaden auszahlen lassen. Wozu Sie das Geld von dem Reparaturschaden verwenden, bleibt im Übrigen Ihnen überlassen. Sie müssen nicht nachweisen, wofür Sie es verwendet haben.
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