Haben Sie einen Moment im dichten Feierabendverkehr nicht aufgepasst, ist ein Unfall schnell passiert. Sie fahren an der Ampel dem vorausfahrenden Auto auf. Da Sie die Angelegenheit schnell und friedlich klären wollen, bitten Sie den anderen Fahrer seine Personalien herauszugeben. Doch der Unfallverursacher stellt sich quer. Ob ein Personalienaustausch nach einem Unfall Pflicht ist und wie Ihnen die Polizei helfen kann, erfahren Sie hier.
Inhalt dieses Ratgebers
Das sagt die StVO zum Personalienaustausch
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt alles in Sachen Straßenverkehr. Zum Thema Unfall findet sich § 34 StVO. Aus diesem geht nicht nur hervor, wie sich Unfallbeteiligte nach einem Verkehrsunfall verhalten sollen, sondern auch, wie es mit dem Personalienaustausch aussieht.
Nach einem Verkehrsunfall hat, wer daran beteiligt ist, […] anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten […] auf Verlangen den eigenen Namen und die eigene Anschrift anzugeben sowie den eigenen Führerschein und den Fahrzeugschein vorzuweisen und nach bestem Wissen Angaben über die Haftpflichtversicherung zu machen, […].

Der Personalienaustausch ist also nicht als eine Option zu verstehen, sondern für alle Beteiligten Pflicht. Und mehr noch: Widersetzen Sie sich, erfüllen Sie nach § 142 Strafgesetzbuch den Straftatbestand der Fahrerflucht. Gleiches gilt, wenn sie bewusst falsche Daten angeben.
Der Personalienaustausch ist aus mehreren Gründen erforderlich. So muss nachvollziehbar sein, wer am Unfall beteiligt war. Dies ist nicht nur für Geschädigte wichtig, auch für die Versicherungen und die Polizei, die eventuell Ermittlungen einleitet, hat der Personalienaustausch Bedeutung.
Neben den Personalien werden auch die Versicherungsinformationen ausgetauscht. So weiß der Geschädigte, an welche Haftpflichtversicherung er sich für die Regulierung seiner Schäden wenden kann. Zudem nehmen die Versicherungen zur Kenntnis, an wen sie Nachfragen o. ä. zu stellen haben.
Der Personalienaustausch ist Pflicht. Weigern Sie sich, droht Ihnen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Möchte eine Partei seine Daten nicht herausgeben, empfiehlt es sich, die Polizei hinzuzuziehen.
Wenn die Personalien nicht getauscht werden: Der Zentralruf der Autoversicherer
Unter Umständen kommt es vor, dass die Personalien nicht ausgetauscht werden können. Dies ist beispielsweise denkbar, wenn ein Unfallbeteiligter verletzt ins Krankenhaus transportiert wird. In einem solchen Fall kann Ihnen die Polizei weiterhelfen.

Notieren Sie sich in jedem Fall das Kennzeichen des Fahrzeugs. Die Beamten können dann zumindest über eine Halterabfrage den Halter des Autos ermitteln. Ist dieser nicht auch der Fahrer, kann ggf. bei diesem die Identität des Fahrers angefragt werden.
Darüber hinaus haben Sie mit dem aufgeschrieben Kennzeichen noch eine weitere Option: Kontaktieren Sie unter 0800/2502600 den Zentralruf der Autoversicherer. Nennen Sie dann den Unfalltag, die entsprechende Uhrzeit und das Kennzeichen des Unfallgegners.
Sie erhalten dann die zuständige Haftpflichtversicherung und können den Schaden selbst melden. Um alles weitere kümmert sich der Versicherer. Über das Kennzeichen kann dieser selbst den entsprechenden Halter ausfindig machen.
Neben dem Personalienaustausch ist auch der Unfallbericht nicht zu vernachlässigen. Dieser hilft den Versicherungen den Unfallhergang nachzuvollziehen. Bewahren Sie zwei Berichte im Handschuhfach auf. In dem Unfallbericht werden die Daten beider Unfallfahrer festgehalten.
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