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Nötigung im Straßenverkehr: Diese Strafe droht

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Fast jeder Autofahrer dürfte schon einmal auf der Autobahn von einem nahenden Kfz bedrängt worden sein. In manchen Fällen kommen dann die Lichthupe und der Blinker zum Einsatz. Ist in solchen Fällen schon der Straftatbestand der Nötigung im Straßenverkehr erfüllt? Wir erklären, welches Verhalten strafbar ist und wie Sie auf eine unrechtmäßige Anzeige reagieren sollten.

Inhalt dieses Ratgebers

  • Was ist Nötigung im Straßenverkehr laut Strafgesetzbuch?
    • Lichthupe, Ausbremsen und zu dichtes Auffahren: Rechtswidrig?
  • Anzeige wegen Nötigung im Straßenverkehr: So gehen Sie gegen Drängler vor
    • Zu Unrecht eine Anzeige wegen Nötigung erhalten? Ein Rechtsanwalt kann helfen
    • Weitere interessante Ratgeber:

Was ist Nötigung im Straßenverkehr laut Strafgesetzbuch?

Was heißt Nötigung? Der Tatbestand der Nötigung wird im Strafgesetzbuch (StGB) in § 240 definiert. Das Verkehrsrecht grenzt die Nötigung im Straßenverkehr nicht weiter ein, weswegen auch in diesem Fall auf das StGB zurückzugreifen ist.

In § 240 StGB heißt es:

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

Nötigung im Straßenverkehr: Ausbremsen ist nicht erlaubt.
Nötigung im Straßenverkehr: Ausbremsen ist nicht erlaubt.

Ein empfindliches Übel liegt immer dann vor, wenn der angedrohte Nachteil von solcher Relevanz ist, dass alleine seine Ankündigung dazu ausreicht, dass der Bedrohte sein Verhalten im Sinne des Drohenden abändert.

Laut § 240 Abs. 3 StGB ist schon der Versuch strafbar. In besonders schweren Fällen ist mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren zu rechnen. Dieses Strafmaß kommt allerdings meist nicht bei einer Nötigung im Straßenverkehr zum Tragen, da sich dieses auf sexuelle Handlungen oder einen erzwungenen Schwangerschaftsabbruch beschränkt.

Laut Strafgesetzbuch ist eine Nötigung nicht mit einer Beleidigung gleichzusetzen. Letzteres ist in § 241 StGB gesondert geregelt.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass eine Nötigung im Straßenverkehr vorsätzlich geschehen muss. Konkret bedeutet dies, dass der Drohende bewusst und mit voller Absicht handelt.

Laut StGB muss der vermeintliche Täter mit Gewalt drohen oder eine Androhung eines empfindlichen Übels vornehmen. Von Gewalt kann bei einer Nötigung im Straßenverkehr immer dann gesprochen werden, wenn ein Verkehrsteilnehmer in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt wird. Es wird also psychische Gewalt ausgeübt.

Wird der Begriff „Gewalt“ genauer ausgelegt, so muss laut Strafrecht eine körperliche Gewalt angedroht bzw. ausgeführt werden. Dies ist beispielsweise bei einem Streit um eine Parklücke denkbar.

Wer ein empfindliches Übel androht, riskiert wegen Nötigung ebenfalls eine Anzeige. Übt also der Täter einen solchen Einfluss auf sein Opfer aus, dass dieser sein Verhalten ändert, ist dieses ebenfalls in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt.

Wie sieht die Strafe bei einer Nötigung im Straßenverkehr aus? Es ist mit einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe zu rechnen. Auch drei Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot drohen. In schlimmsten Fall kann die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Lichthupe, Ausbremsen und zu dichtes Auffahren: Rechtswidrig?

Strafmaß für Nötigung im Straßenverkehr: Es droht eine Freiheits- oder Geldstrafe.
Strafmaß für Nötigung im Straßenverkehr: Es droht eine Freiheits- oder Geldstrafe.

Was bedeutet Nötigung im Straßenverkehr konkret? Gilt Ausbremsen, Drängeln, oder Schneiden ähnliches Verhalten als Nötigung?

Wie so häufig, kommt es auf den Einzelfall an.

Kurzes Drängeln ist beispielsweise nicht strafbar, kann aber als Ordnungs­widrigkeit gewertet werden.

In diesem Fall droht laut Bußgeldkatalog ein Bußgeld, weil der Sicherheitsabstand nicht eingehalten wurde.

Das Bundesverfassungsgericht entschied im März 2007 (Az. 2 BvR 932/06), dass das Drängeln, egal ob inner- oder außerorts, nicht zulässig ist. Insbesondere dann nicht, wenn der Hintermann dabei die Licht- und Signalhupe betätigt.

Das Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 3 Ss 76/95) legte in einem Urteil fest, dass Auffahren oder ähnliches Verhalten erst ab einer gewissen Dauer und Intensität als Nötigung im Straßenverkehr zu werten sei.

Wer einem anderen Verkehrsteilnehmer einen Stinkefinger im Straßenverkehr zeigt, riskiert eine Anzeige wegen Beleidigung. Der Straftatbestand der Nötigung ist nicht erfüllt.

Das Oberlandesgericht München entschied in einem Urteil, dass „erzieherisches Ausbremsen“ den Tatbestand der Nötigung erfüllt. Reduziert der Vordermann ohne verkehrsbedingten Grund massiv die Geschwindigkeit, zwingt den Nachfahrenden gar zu einer Vollbremsung oder zum Anhalten, handelt es sich ebenfalls um Nötigung im Straßenverkehr (OLG München Az. 1 StRR 57/01).

Eine Anzeige wegen Nötigung und eine Strafe riskieren auch Autofahrer, die erst drängeln, dann rechts überholen und beim Wechsel auf die linke Spur den Hintermann schneiden. Das entschied das Amtsgericht Mannheim (Az. 21 Ccs 506 Js 2386-06). Im konkreten Fall fuhr der Hintermann dem vorausfahrenden Auto eng auf und betätigte die Lichthupe. Der Vordermann konnte allerdings nicht auf die rechte Spur wechseln, da sich durch den dichten Verkehr keine Lücke ergab, die gefahrlos hätte genutzt werden können.

Der Hintermann wechselte daraufhin die Spur und nutzte eine viel zu kleine Lücke, der entsprechende Sicherheitsabstand war nicht gegeben. Dann scherte dieser wieder auf die linke Spur ein und ein Unfall konnte nur durch Zufall verhindert werden.

Auch die Nachbarländer kennen den Tatbestand: Eine Nötigung im Straßenverkehr wird in Österreich beispielsweise mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen bestraft.

Anzeige wegen Nötigung im Straßenverkehr: So gehen Sie gegen Drängler vor

Nötigung im Straßenverkehr kann zur Entziehung der Fahrerlaubnis und Punkten in Flensburg führen.
Nötigung im Straßenverkehr kann zur Entziehung der Fahrerlaubnis und Punkten in Flensburg führen.

Möchten Sie, dass ein Verkehrsrowdy für sein Verhalten bestraft wird, so müssen Sie Anzeige erstatten. Die Staatsanwaltschaft nimmt dann die Ermittlungen auf. Um das rechtswidrige Verhalten zu belegen, sollte der Geschädigte im besten Fall Beweise vorlegen können oder Zeugen haben.

Egal, ob es bei einer Nötigung im Straßenverkehr „Aussage gegen Aussage“ steht oder die Sachlage klar ist: Schlussendlich entscheidet ein Richter, ob eine Nötigung vorlag oder nicht. Ein Rechtsanwalt steht Ihnen beratend zur Seite und kann Sie bei der Gerichtsverhandlung unterstützen.

Neben einer Nötigung kann auch der Straftatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs erfüllt sein (§ 315c StGB). Die Strafe fällt dann entsprechend höher aus. Kommt es zu Schäden, können Sie zivilrechtlich Schadensersatz verlangen.

Zu Unrecht eine Anzeige wegen Nötigung erhalten? Ein Rechtsanwalt kann helfen

Werden Sie zu Unrecht einer Nötigung im Straßenverkehr beschuldigt, sollten Sie sich unbedingt anwaltliche Hilfe suchen. Es handelt sich nicht um ein Kavaliersdelikt, schließlich drohen empfindliche Strafen. Ohne Ihren Anwalt sollten Sie keine Aussage machen.

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