Manchmal reicht im Straßenverkehr ein Moment der Unachtsamkeit aus, damit es knallt. Unfälle lassen sich nicht immer verhindern, im günstigsten Fall sind sie einfach nur ärgerlich, im schlimmsten enden sie mit schweren Verletzungen oder nehmen sogar einen tödlichen Ausgang. Um körperliche Schäden auszuschließen, sollte der Weg der Unfallbeteiligten zunächst zum Arzt führen. Erst danach sollten sie sich Sorgen um den Wagen machen. Schnell kommt dann die Frage auf, ob Sie einen Gutachter bei einem Autounfall einschalten sollten und wie viel Sie ein Gutachter letztlich kosten würde. Ebendiese Unklarheiten soll der folgende Ratgeber ausräumen!
Inhalt dieses Ratgebers
Ist bei jedem Unfall ein Gutachter nötig?

Nach einem Unfall dient das Gutachten sowohl der Dokumentation des entstandenen Schadens als auch der Einschätzung desselben. Bei kleineren Blechschäden können Sie zumeist die Gutachterkosten für Ihr Auto einsparen, da die Versicherung auch ohne Gutachten einspringt. Ist der Unfall nicht durch Ihr Verschulden entstanden, übernimmt in der Regel bis zu einem Betrag von 750 Euro die gegnerische Haftpflichtversicherung die Kosten. Beim Unfallverursacher werden die Schäden je nach Versicherung durch die Voll- oder Teilkaskoversicherung abgedeckt.
Aufgaben des Gutachtens:
- Es dient der Beweissicherung
- Es macht Angaben zur Wertminderung
- Es gibt an, wie lange die Reparatur in etwa dauern wird
Geht der Schaden über solche Bagatellbeträge von 750 Euro hinaus, können Versicherungen, Gerichte oder Privatpersonen für die Beurteilung vom Auto einen eigenen Gutachter einschalten. Welche Kosten dieser wiederum verursacht, erfahren Sie hier!
Was kostet ein Gutachter für das Auto?

Nach einem Unfall mit Blechschaden stellen sich viele Betroffene die Frage: „Wie viel kostet ein Gutachter eigentlich“? Diese lässt sich allerdings nicht pauschal beantworten, da ein Sachverständiger die Kosten für sein Gutachten selbst festlegen kann.
In der Regel ist seine Entlohnung von der Höhe des entstandenen Schadens abhängig und wird prozentual berechnet. Eine Abrechnung nach Stundensatz ist für Gutachter ebenfalls möglich, wenn auch ungewöhnlicher.
Legt ein Gutachter die Kosten durch die prozentuale Berechnung fest, lässt sich grob sagen, dass sein Anteil im selben Maß abnimmt, wie der Schadenswert zunimmt. Die genauen Werte für den Gutachter sind von der Honorartabelle abhängig.
Liegt der Schadenswert bei etwa 1.000 Euro können sich die Sachverständigenkosten auf 370 Euro, also 37 Prozent belaufen. Läge der Schaden hingegen bei 10.000 Euro würden lediglich 1.100 Euro an Gutachterhonorar fällig werden, was einem Anteil von 11 Prozent entspricht.
Bei einem Verkehrsunfall bestehen die Gutachterkosten aus dem Grundhonorar und den vom Sachverständigen geltend gemachten Nebenkosten. Letztere können z. B. Porto-, Telefon- und Fahrtkosten beinhalten. Für den Unfall-Gutachter variieren die Kosten demnach, die je nach Schadenshöhe zwischen wenigen hundert Euro bis hin zu vierstelligen Beträgen schwanken.
In der Regel verlangt der Gutachter auch nicht sofort sein Honorar, sondern sieht sich zunächst einmal den Unfallwagen an und gibt eine Einschätzung ab, ob ein Gutachten überhaupt nötig ist und wie teuer dieses voraussichtlich werden wird.
Wer zahlt die Gutachterkosten für das KFZ?

Wer bei einem KFZ-Schaden die Gutachter-Kosten zu tragen hat, hängt maßgeblich von der Schadenshöhe und der Schuldfrage ab. Unterschreitet der Schadenswert die Grenze von 700 Euro, übernimmt die gegnerische Versicherung in den meisten Fällen nicht die Kosten der Gutachter. Wurde das Auto allerdings unerlaubt vom Unfallort entfernt und ergeben sich deshalb Beweisschwierigkeiten, kann das Expertengutachten dennoch angefordert und bezahlt werden.
Bei Beträgen über 750 Euro bekommt der Gutachter bei einem Autounfall seine Kosten meist von der Haftpflichtversicherung erstattet. Allerdings nur, sofern er den Unfall nicht selbst verursacht hat. Sollte dies der Fall sein, ist die eigene Teil- oder Vollkaskoversicherung für die Bestellung eines Gutachters zuständig. Die Betroffenen sollten keineswegs ohne vorherige Absprache mit der Versicherung einen Gutachter bestellen, sonst bleiben sie mit hoher Wahrscheinlichkeit auf den Kosten sitzen.
Ein Sachverständiger muss laut dem Bundesgerichtshof (BGH) stets von der schuldhaften Partei bezahlt werden. Liegt eine Teilschuld vor, ist die Rechnung des Gutachters dahingehend unter den Parteien aufzuteilen. Stoßen beispielsweise zwei Autos beim Ausparken auf dem Parkplatz aneinander, regelt die Versicherung dies wie folgt. Beide sind zu jeweils 50 Prozent für den Unfall verantwortlich, also werden auch die Unfall- und Gutachterkosten aufgeteilt.
Schreibe einen Kommentar