Nach einem Unfall hält das Verkehrsrecht viele Begrifflichkeiten bereit, mit denen sich der Laie erst einmal auseinandersetzen muss. Meistens ist nicht klar, wie viele Optionen es bei der Schadensregulierung gibt und wann welche Möglichkeit die sinnvollste ist. Wir erklären in diesem Ratgeber die fiktive Abrechnung, eine Variante nach einem Unfall die Schäden abzurechnen.
Inhalt dieses Ratgebers
Was ist eine fiktive Abrechnung?

Die fiktive Abrechnung ist eine mögliche Option, den Unfallschaden zu regulieren. Unter anderem ist sie auch unter dem Terminus „Abrechnung auf Gutachterbasis“ bekannt. Im Unterschied zu einer Abrechnung aufgrund der konkreten Reparaturkosten, lässt sich der Geschädigte in diesem Fall die vom Gutachter errechneten Kosten durch die Versicherung erstatten.
Zum Tragen kommt die fiktive Abrechnung nach einem Haftpflichtschaden, wenn der Geschädigte den Schaden nicht reparieren lassen möchte. Voraussetzung ist allerdings immer die Bestellung eines Gutachters. Dieser bestimmt dann die voraussichtlichen Reparaturkosten.
Eine fiktive Abrechnung ist nur nach einem Gutachten möglich. Dann bestellt die Versicherung einen solchen, der das Gutachten erstellt. Auf dieses sollten sich Geschädigte allerdings nicht verlassen. Viel mehr ist es zu empfehlen, dass dieser ebenfalls einen Sachverständigen bestellen – trägt dieser an dem Unfall keinerlei Schuld, haftet für die Kosten die gegnerische Haftpflichtversicherung.
Nach dem Unfall: Fiktive Abrechnung immer eine Option?
Die fiktive Schadensabrechnung kann im Prinzip immer gewählt werden. Problematisch wird es allerdings, wenn es sich um Bagatellschäden handelt. In einem solchen Fall bestellt nämlich der Versicherer gar kein Gutachten, sondern möchte lediglich einen Kostenvoranschlag einer Werkstatt sehen. Dann ist eine fiktive Abrechnung häufig nicht möglich. Erkundigen Sie sich hierzu im Einzelfall bei einem Rechtsanwalt für Verkehrsrecht.
Wählen Sie die fiktive Abrechnung, müssen Sie der Versicherung also keine Rechnung einer Werkstatt vorlegen, Sie müssen die Schäden nämlich nicht reparieren lassen. Ob Sie dies im Nachhinein tun, bleibt Ihnen überlassen – dann müssen Sie für die Kosten selbst aufkommen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (Az. VI ZR 220/07), dass eine fiktive Abrechnung nur möglich ist, wenn der Geschädigte das Fahrzeug sechs Monate lang weiter nutzt und im Zweifel für diese Zeit reparieren lässt, wenn auch nur teilweise. Halten Sie sich nicht an diese Frist, erhalten Sie nur die Kosten erstattet, die auch tatsächlich angefallen sind.
Totalschaden: Auch dann fiktive Abrechnung möglich, aber Vorsicht!

Grundsätzlich können Sie auch nach einem Totalschaden die fiktive Abrechnung wählen, allerdings müssen Sie hier verschiedene Begrifflichkeiten auseinanderhalten, denn nicht alles bekommen Sie vom Versicherer ersetzt.
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt immer dann vor, wenn die Reparaturkosten den Wert des Autos vor dem Unfall übersteigen.
Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, für welchen der Geschädigte ein vergleichbares Fahrzeug erwerben kann.
Der Restwert ist der Wert des Autos nach dem Unfall. Ziehen Sie nun den Wiederbeschaffungswert vom Restwert ab, handelt es sich um den Wiederbeschaffungsaufwand, der im Falle einer fiktiven Abrechnung Beachtung findet. Denn nur diesen erhalten Sie dann von der Versicherung, wenn Sie die fiktive Abrechnung anstreben.
Fiktive Abrechnung nach einem Gutachten: Die Frage nach der Fachwerkstatt
Nach einem Unfall müssen Sie als allererstes die Versicherung über diesen in Kenntnis setzen. Welche dies genau ist, kommt darauf an, ob Sie Unfallopfer oder der Verursacher sind. Dann bestellt jene einen Gutachter, der die Schäden am Fahrzeug unter die Lupe nimmt und die Reparaturkosten kalkuliert. Zusätzlich sollten Sie einen Sachverständigen Ihres Vertrauens hinzuziehen.
Beachten Sie allerdings bei diesem ganzen Prozess, dass Geschädigte gewisse Pflichten haben. So gilt die Schadensminderungspflicht und das Bereicherungsverbot. Ersteres bedeutet, dass der Geschädigte sich dafür einsetzen muss, die Kosten so gering wie möglich zu halten. Beispielsweise müssen Sie sich schnellstmöglich um einen Termin mit dem Gutachter kümmern. Darüber hinaus dürfen Sie nur Schäden abrechnen, die auch tatsächlich durch den Unfall entstanden sind.
In diesem Zusammenhang stellte sich immer wieder die Frage, ob Geschädigte den Stundenlohn einer Fachwerkstatt oder einer freien Werkstatt abrechnen können. Letztere ist meist deutlich günstiger und wird deshalb von den Versicherungen bevorzugt.

Hiermit hat sich der BGH im Jahre 2015 beschäftigt (Az. IV ZR 426/14). Fraglich ist, ob der Gutachter die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt einkalkulieren darf oder lediglich die einer nicht markengebunden Werkstatt.
Der BGH entschied, dass die Stundensätze einer Fachwerkstatt fiktiv abgerechnet werden dürfen, wenn nur dort eine vollständige und fachgerechte Reparatur möglich wäre. Handelt es sich beispielsweise um einen Neuwagen oder kann der Kunde nachweisen, bisher immer zu einer Fachwerkstatt gegangen zu sein, ist dies ebenfalls gerechtfertigt.
Wie häufig liegt der Teufel im Detail: Seit 2002 erhalten Geschädigte bei einer fiktiven Abrechnung nur noch den Nettoschaden erstattet, da die Mehrwertsteuer aufgrund der ausbleibenden Reparatur nicht anfällt. Lassen Sie das Fahrzeug also tatsächlich entsprechend des Gutachtens reparieren, ist von der fiktiven Abrechnung abzuraten.
Nicht nur Schäden bekommen Sie erstattet
Wählen Sie eine fiktive Abrechnung, so erhalten Sie nicht nur die berechneten Reparaturkosten erstattet. Zusätzlich können Sie weitere Posten in Rechnung stellen. Hierzu zählen im Einzelnen:

- Gutachterkosten: Wie bereits erläutert, steht es Geschädigten zu, einen eigenen Gutachter hinzuzuziehen. Diese Kosten muss die Versicherung übernehmen.
- Kosten für einen Anwalt: Lassen Sie sich als Geschädigter von einem Anwalt beraten, muss hierfür ebenfalls der gegnerische Versicherer aufkommen. Hierzu ist im Übrigen auch unbedingt zu raten.
- Nutzungsausfallentschädigung: Auch wenn Sie eine fiktive Abrechnung möchten, entsteht Nutzungsausfall. Dieser ist entsprechend auszugleichen. Für den Zeitraum der im Gutachten veranschlagten Reparaturdauer, können Sie eine Nutzungsausfallentschädigung geltend machen. Anspruch auf einen Mietwagen haben Sie allerdings nicht.
Fiktive Abrechnung bei einem Vollkaskoschaden: Können Sie als Verursacher des Unfalls auch die Schäden an Ihrem Pkw durch eine fiktive Abrechnung begleichen lassen? Grundsätzlich ist dies möglich. Allerdings sind die gleichen Voraussetzungen zu erfüllen, wie bei einem Haftpflichtschaden.
In welchen Fällen, sollten Sie sich für die fiktive Abrechnung entscheiden? Gerade, wenn Sie Ihr Auto nicht reparieren lassen möchten, ist diese Option die einzig sinnvolle Wahl. Auch wenn Sie den Schaden selbst beheben möchten und dies entsprechend kostengünstig möglich ist, sollten Sie darauf zurückgreifen. Abzuraten davon ist, wenn Sie den Schaden reparieren lassen möchten.
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