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Fahrlässigkeit im Straf- und Zivilrecht: Definition und Bedeutung

Fahrlässigkeit ist ein Begriff aus der juristischen Fachwelt, findet sich allerdings auch im Alltag wieder. Hierbei ist häufig gemeint, dass eine Person unüberlegt und aus einer Situation heraus reagiert. Unter juristischen Gesichtspunkten ist allerdings eher die innere Einstellung eines Täters gegenüber der Tat als solche interessant. Rechtsfolgen treten erst ein, wenn entweder Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegen – dies gilt sowohl für das Zivilrecht als auch für das Strafrecht. Auch das Verkehrsrecht kennt die Fahrlässigkeit.

Inhalt dieses Ratgebers

  • Fahrlässigkeit: Eine Definition
    • Vorsatz und Fahrlässigkeit: Welcher Unterschied lässt sich ausmachen?
  • Fahrlässigkeit im Gesetz
    • Fahrlässigkeit im Strafrecht
    • Zivilrecht: Einfache und grobe Fahrlässigkeit im BGB
    • Beispiel: Fahrlässigkeit im Straßenverkehr

Fahrlässigkeit: Eine Definition

Grobe Fahrlässigkeit: Definition und Beispiele finden Sie hier.
Grobe Fahrlässigkeit: Definition und Beispiele finden Sie hier.

Von Fahrlässigkeit wird immer dann gesprochen, wenn die erforderliche Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen wird. Reagiert also eine Person reflexartig, liegt keine Fahrlässigkeit vor. Es ist dann davon auszugehen, dass das Verhalten nicht vom Willen der Person getragen, sondern eher spontan gehandelt wurde.

Zu unterscheiden ist zwischen dem Begriff der Fahrlässigkeit im Zivilrecht (§ 276 Bürgerliches Gesetzbuch) und im Strafrecht (§ 15 Strafgesetzbuch). Beide Gesetze kennen verschiedene Formen der Fahrlässigkeit.

So nutzt das Zivilrecht beispielsweise die grobe, einfache und konkrete Fahrlässigkeit. Im Strafrecht wird ebenfalls zwischen einer groben und einer einfachen Fahrlässigkeit unterschieden. Hinzu kommt die Leichtfertigkeit und die unbewusste (Negligentia) und bewusste (Luxuria) Fahrlässigkeit.

Vorsatz und Fahrlässigkeit: Welcher Unterschied lässt sich ausmachen?

Die Begriffe Vorsatz und Fahrlässigkeit sind keinesfalls synonym zu nutzen. Zwar findet bei beiden Begriffen die Wissens– und die Wollenskomponente Einfluss, allerdings handelt der Täter bei Vorsatz bewusst und absichtlich.

Laut der Definition von Fahrlässigkeit vernachlässigt der Täter in diesem Fall seine Sorgfaltspflicht und handelt leichtsinnig. Unter Umständen nimmt er die Verwirklichung des Tatbestandes billigend in Kauf. Jedenfalls handelt der Täter unüberlegt und ist sich nicht über die Konsequenzen bewusst.

Ein Beispiel soll den Unterschied verdeutlichen:

Sie sitzen an einem lauen Sommerabend auf der Dachterrasse Ihrer Wohnung. Von dort schmeißen Sie einen Blumentopf auf die Straße und verletzen einen Passanten tödlich.

Haben Sie nun den Blumentopf geworfen, um Ihren Widersacher zu treffen, ist dies Vorsatz ersten Grades. Warfen Sie ihn in eine Menschentraube und waren sicher, dass jemand zu Tode kommt, ist das Vorsatz zweiten Grades.

Fahrlässigkeit ist unter anderem im StGB verankert. Verletzt jemand seine Pflicht zur Sorgfalt, ist dies fahrlässig.
Fahrlässigkeit ist unter anderem im StGB verankert. Verletzt jemand seine Pflicht zur Sorgfalt, ist dies fahrlässig.
Haben Sie den Blumentopf geworfen und gedacht, dass derjenige, den es nun trifft, Pech gehabt hat, ist dies der Vorsatz dritten Grades. Jedenfalls liegt immer die vorsätzliche Tötung vor.

Dachten Sie allerdings bei Ihrem Wurf, dass Sie hoffentlich niemanden tödlich treffen, die Möglichkeit allerdings besteht, ist von bewusster Fahrlässigkeit die Rede.

Warfen Sie den Blumentopf in der Annahme, es könne nichts passieren, weil unten niemand ist, ist dies unbewusste Fahrlässigkeit.

Fahrlässigkeit im Gesetz

Fahrlässigkeit ist in drei unterschiedlichen Gesetzen genormt. Dementsprechend finden sich unterschiedliche Voraussetzungen, welche wir nun im Folgenden erklären wollen.

Fahrlässigkeit im Strafrecht

Die Fahrlässigkeit ist im Strafrecht im § 15 normiert. Dort heißt es:

Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.

Fahrlässiges Handeln wird also nur bestraft, wenn darauf auch ausdrücklich eine Strafe steht. Fahrlässigkeit liegt allerdings erst vor, wenn der Täter die objektive Pflicht zur Sorgfalt verletzt, obwohl er diese hätte erkennen müssen.

Der Täter verstößt dabei nicht unbedingt bewusst gegen geltendes Recht, allerdings hätte er erkennen müssen, dass er im Begriff ist eine Straftat zu begehen.

Elementar ist weiterhin die Unterscheidung zwischen einer bewussten und einer unbewussten Fahrlässigkeit (vgl. obiges Beispiel). Bei der Luxuria (bewusst) geht der Handelnde davon aus, dass eine Folge (sogenannter Taterfolg) eintreten kann. Allerdings vertraut er drauf, dass dies nicht geschieht. Hat er diesen allerdings billigend in Kauf genommen, kann ihm unter Umständen Vorsatz vorgeworfen werden.

Bei der Negligentia (unbewusst) wird angenommen, dass der Täter den Taterfolg nicht voraussieht. Allerdings ist davon auszugehen, dass er diesen hätte verhindern können, wenn er die Sorgfaltspflicht eingehalten hätte.

Die Leichtfertigkeit ist mit den Begriff der groben Fahrlässigkeit aus dem BGB gleichzusetzen. Er stellt eine Steigerung der Fahrlässigkeit dar.

Zivilrecht: Einfache und grobe Fahrlässigkeit im BGB

Das BGB regelt die Fahrlässigkeit in § 276. Hier heißt es:

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

Weiter sind verschiedene Grade der Fahrlässigkeit zu unterscheiden:

  • Einfache Fahrlässigkeit
  • Leichte Fahrlässigkeit
  • Mittlere Fahrlässigkeit
  • Grobe Fahrlässigkeit

Von einer einfachen Fahrlässigkeit kann ausgegangen werden, wenn der Handelnde seine Sorgfaltspflicht außer Acht lässt.

Wer sich im Verkehr grob fahrlässig verhält, macht sich unter Umständen strafbar.
Wer sich im Verkehr grob fahrlässig verhält, macht sich unter Umständen strafbar.

Die leichte und mittlere Fahrlässigkeit finden vor allem im Arbeitsrecht Anwendung, wenn es um die Arbeit­nehmerhaftung geht.

Grob fahrlässig ist eine Handlung, wenn der Täter seine Sorgfaltspflicht ungewöhnlich grob verletzt.

Vor allem kommt grobe Fahrlässigkeit dann in Betracht, wenn nach objektiven Maßstäben die Sorgfalts­pflicht hätte klar sein müssen. Eine Definition für die grobe Fahrlässigkeit liefert das Gesetz allerdings nicht. Auch die Gerichte geben diesbezüglich keine Handlungsempfehlungen.

Fahrlässige Sachbeschädigung kennt das Strafrecht nicht. Allenfalls zivilrechtlich kann diese Relevanz erhalten. Anders als bei Vorsatz, springt allerdings bei einer Sachbeschädigung meist die Haftpflichtversicherung ein.

Beispiel: Fahrlässigkeit im Straßenverkehr

Auch im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) wird die Fahrlässigkeit geregelt. Im § 10 OWiG heißt es hierzu, dass Ordnungswidrigkeiten nur als vorsätzliches Handeln geahndet werden können, wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln mit einer Geldbuße bedroht.

So ist beispielsweise eine fahrlässige Körperverletzung bei einem Verkehrsunfall denkbar. Fährt ein Autofahrer beispielsweise betrunken Auto, verursacht einen Unfall und verletzt in Folge dessen eine weitere Person, so kann ihm fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr vorgeworfen werden.

Wer einen brennenden Zigarettenstummel aus einem Auto wirft und damit einen Brand auslöst, kann für eine fahrlässige Brandstiftung zur Rechenschaft gezogen werden.

Handelt ein Autofahrer grob fahrlässig und verursacht einen Schaden, kann die Versicherung den Schutz versagen. Dies gilt beispielsweise bei einer Trunkenheitsfahrt oder einer Fahrerflucht. Die Versicherung zahlt dann zwar vorerst den verursachten Schaden, nimmt aber den Versicherungsnehmer in Regress.

Gerade letzteres kann weitreichendere Konsequenzen haben, kommt beispielsweise eine Person ums Leben und Sie halfen dieser nicht, kann Ihnen fahrlässige Tötung durch Unterlassen vorgeworfen werden. Hierbei handelt es sich um eine Straftat. Laut § 222 StGB wird dies mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht.

Es ist zwischen verschiedenen Arten der Fahrlässigkeit zu unterscheiden. Unter anderem gibt es die bewusste und die unbewusste.
Arten der Fahrlässigkeit: Unter anderem gibt es die bewusste und die unbewusste.

Darüber hinaus ist in diesem Falle auch der § 142 StGB zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort zu beachten. Auch dieses Vergehen ist eine Straftat und wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren und einer hohen Geldstrafe bedroht.

Kommt es durch einen Unfall zu Verletzungen, können Geschädigte unter Umständen Schmerzensgeld verlangen. Auch dafür käme die Versicherung bei einer groben Fahrlässigkeit des Verursachers nicht auf. Es drohen also nicht nur hohe Strafen, sondern im Zweifel kann fahrlässiges Handeln auch noch richtig teuer werden.

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