In regelmäßigen Abständen bieten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Weiterbildungen an. Einfachheitshalber bittet der Chef darum, mit dem Privat-Pkw anzureisen. Dieses Vorgehen ist üblich, gleiches gilt, wenn Unterlagen von A nach B gebracht werden sollen. Doch wer übernimmt die Haftung, wenn ein Unfall mit dem Privat-Pkw auf der Dienstreise passiert? Ist es nun die Pflicht des Arbeitgebers einzuspringen oder bleibt der Angestellte auf den Kosten sitzen? Auf diese Frage gehen wir im folgenden Ratgeber ein.
Inhalt dieses Ratgebers
Was sagt das BGB zur Ersatzpflicht und was ist eine Dienstreise?
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) legt in § 670 fest, wer haftet, wenn bei einer Dienstreise mit dem Privat–Pkw ein Unfall geschieht.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Nutzt also ein Arbeitnehmer auf einer Dienstreise seinen Privat-Pkw, liegt das sogenannte Unfallrisiko beim Arbeitgeber. Zentral dabei ist allerdings, dass dieser auf Anweisung seines Chefs die Fahrt unternimmt.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, was laut Arbeitsrecht überhaupt eine Dienstreise ist. Hierzu zählen beispielsweise Fahrten zu einer Weiterbildung, Tagungen oder Kongressen. Auch der Besuch einer Messe, zu dem der Arbeitnehmer beauftragt wurde, zählt hinzu.
Eine sogenannte Dienstreise fällt immer dann an, wenn der Arbeitgeber seine Mitarbeiter zu einem außerhäuslichen Termin oder Veranstaltungen schickt.
Unfall auf Dienstfahrt: Welche Anspruchsvoraussetzungen gibt es?
Passiert also auf einer Dienstreise mit dem Privat-Pkw ein Unfall, muss zumeist der Chef das Fahrzeug wieder instand setzen bzw. die Schadensregulierung in die Wege leiten. Das Bundesarbeitsgericht entschied im Jahr 2010 (Az. 8 AZR 647/09), welche Voraussetzungen im Detail erfüllt sein müssen.
Der Unfall muss bei einer Dienstreise mit dem Privat-Pkw passiert sein. Der Angestellte muss also eine betriebliche Tätigkeit ausgeführt haben. Konkret bedeutet dies: Der Verkehrsunfall muss im Zusammenhang mit der Erfüllung der Arbeitspflicht gestanden haben.
Regulierung der Schäden durch den Arbeitgeber bei einem Unfall auf Dienstreise
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Chef den Unfallschaden erstatten muss, wenn es auf einer Dienstreise mit dem Privat-Pkw zum Unfall kommt. Dies gilt allerdings nicht, wenn dieser zur Abdeckung des Unfallrisikos bereits eine besondere Vergütung zahlt.
Weiter zählt dies nicht, wenn der Arbeitnehmer eine Kilometerpauschale in einer gewissen Höhe erhält – der Einzelfall entscheidet. Zahlt der Chef allerdings nur den steuerlich zulässigen Kilometersatz, muss er für den Rückstufungsschaden der Haftpflichtversicherung seines Arbeitnehmers aufkommen.
Möchte sich ein Chef dagegen absichern, dass auf Dienstreise mit dem Privat-Pkw ein Unfall passiert und er den Schaden erstatten muss, kann eine Dienstreise-Kaskoversicherung abgeschlossen werden. Alternativ kann er die Vollkaskoversicherung des Arbeitnehmers bezuschussen.
Was gilt bei Fahrlässigkeit?

Es gibt Situationen, in denen der Arbeitgeber laut geltendem Recht nicht für den Schaden aufkommen muss. Hierzu zählen Fahrten, die unter das allgemeine Lebensrisiko fallen. Gemeint sind beispielsweise die Fahrten zwischen der Arbeits- und Wohnstätte, das Parken auf dem Firmenparkplatz oder Fahrten zu Fortbildungen, sofern der Privat-Pkw nur genutzt wird, um dem persönlichen Komfort zu dienen.
Ferner muss der Chef nicht aufkommen, wenn es auf der Dienstreise mit dem Privat-Pkw zu einem Unfall kommt und der Angestellte ein Mitverschulden trägt.
- Vorsatz oder grobe fahrlässigen Handlung (z. B. Alkohol am Steuer): Der Arbeitnehmer haftet für den Schaden an seinem Fahrzeug.
- Mittlere Fahrlässigkeit: Es kommt zu einer Haftungsteilung zwischen Chef und Angestellten.
- Leichte Fahrlässigkeit: Der Chef muss den Schaden regulieren.
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