Schadenshöhe

 

1. Ihr Anspruch Allgemein:

Sie haben bei einem unverschuldeten Unfall den Anspruch so gestellt zu werden, als sei der Unfall nicht passiert. Sie erhalten daher den von Sachverständigen festgestellten Schadensbetrag, sowie eine Auslagenpauschale von DM 40,00 für Ihnen entstandene Kosten für Post, Telefon etc.

 

2. Totalschaden:

Bei einem Totalschaden erhalten Sie den Zeitwert des Fahrzeuges vor dem Unfall abzüglich des Restwertes nach dem Unfall.

Beispiel: Vor dem Unfall hatte Ihr Fahrzeug nach Feststellung des Sachverständigen einen Wert von EUR 15.000,--. Beschädigt ist das Fahrzeug jetzt nur noch EUR 1.000,00 wert. Eine Reparatur würde EU 20.000,-- kosten.

Es liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Sie haben Anspruch auf EUR 15.000,-- abzüglich Restwert EUR 1.000,-- mithin also EUR 14.000,--

 

3. Nutzungsausfall:

Entgangene Nutzungen können Sie erst nach erfolgter Reparatur für die Dauer der Reparatur geltend machen. Voraussetzung ist immer der Nachweis des Reparatur oder bei Totalschaden der Zulassung eines anderen Fahrzeuges auf Ihren Namen.

 

4. Mietwagenkosten

Mietwagenkosten werden nur für die Reparaturdauer ersetzt, bzw. für den Zeitraum den ein Sachverständiger bei Totalschaden als Wiederbeschaffungszeitraum nennt. Voraussetzung ist der Nachweis der Reparaturdauer bzw. der Ersatzanschaffung bei einem Totalschaden. Ersparte Aufwendung für Ihre eigenes Fahrzeug müssen Sie sich anrechnen lassen. Hierauf wird verzichtet, wenn Sie eine Fahrzeugklasse niedriger mieten. Sie sind im Rahmen der Schadensminderungspflicht gehalten, die Mietwagenkosten zu vergleichen und einen durchschnittliche teuren Anbieter zu wählen. Wollen Sie sich die Vergleichsarbeit nicht machen, so weisen Sie den Vermieter nachweislich darauf hin, dass Sie nicht bereit sind, Kosten zu übernehmen und nur zu einem Preis mieten, der von der gegnerischen Versicherung übernommen wird. Viele große Vermieter haben Abkommen mit den meisten Versicherung was die Preisgestaltung angeht.

 

5. Schmerzensgeld

Sind Sie oder ein Mitfahrer verletzt worden, so hat dieser Anspruch auf einen Ausgleich der erlittenen Schäden. Die gegnerische Versicherung wird nach Eingang der Schweigepflichtentbindungserklärung die behandelnden Ärzte anschreiben, und einen ärztlichen Bericht anfordern. Diesen erhält Ihr Rechtsanwalt um gemeinsam mit der Versicherung das Schmerzensgeld auszuhandeln.

 

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